Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Veränderungen, welche mit dem Gegenstande eines Eintrages vorgehen, dürfen 
im Handels-Register stets nur in Form besonderer Einträge bemerkt werden. 
Wird ein Eintrag oder eine in der Spalte der Anmerkungen befindliche Be- 
merkung durch einen späteren Eintrag ganz wegfällig, so ist sowohl der erledigte 
Eintrag bezüglich die erledigte Bemerkung, als auch die den Wegfall bezeichnende 
Bemerkung (z. B. „Beschränkung weggefallen“") zu unterlinüren. 
Völlig erledigte Folien sind nach dem erfolgten letzten Eintrage (s. Formu- 
lar B Fol. 6 Firma Nr. 3, Fol. 7 Firma Nr. 2) mit einer Diagonal-Linie 
zu durchstreichen. 
8. 14. 
Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in derselben Ru- 
brik befindlichen Eintrages bezieht, ist in der Spalte der Anmerkungen mit einer 
Verweisung auf die Nummer jenes früheren Eintrages — zu Nr. — zu versehen. 
Ebenso ist neben dem früheren Eintrage in der Spalte der Anmerkungen auf 
den späteren Eintrag mittelst dessen eine mit dem Gegenstande des früheren Ein- 
trages vorgegangene Veränderung im Handels-Register bemerkt wird, durch ein pas- 
sendes Wort (z. B. „verändert“, „weggefallen“, „beschränkt“, „Beschränkung 
weggefallen“) mit Beifügung der Nummer dieses späteren Eintrages zu verweisen. 
§. 15. 
Die Firmen, ferner die Namen der Inhaber derselben, der Prokuristen, der 
Mitglieder des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft und der Liquidatoren sind in dem 
Eintrage der Firma, bezüglich in dem Eintrage der bezeichneten Namen mit latei- 
nischen Buchstaben zu schreiben. 
§. 16. 
Die Eintragungen in das Handels-Register sind, sofern denselben ein Be- 
denken nicht entgegensteht, mit möglichster Beschleunigung zu beschließen und zu be- 
wirken. 
Etwaige Zurückweisungsbeschlüsse sind dem Antragsteller, unter Angabe der 
Gründe, ebenfalls mit thunlichster Beschleunigung zu eröffnen. 
S. 17. 
Wird eine Prokura, die Bestellung eines Liquidators, welcher nicht zu den 
bisherigen Gesellschaftern gehört (Art. 133 des Handels-Gesetzbuches), oder die Be- 
stellung von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft von Personen, welche 
hierzu berechtigt sind, widerrufen, oder ein Liquidator, welcher nicht zu den bis-
	        
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