Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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herigen Gesellschaftern gehört, durch den Richter abberufen (Art. 134 des 
Handels-Gesetzbuches), so ist ein gegen Eintragung dieses Widerrufes oder dieser Ab- 
berufung in das Handels-Register erhobener Widerspruch auch dann nicht zu be- 
achten, wenn derselbe mit einem Rechtsmittel verbunden wird. Es ist jedoch auf 
das etwa eingewendete Rechtsmittel längstens binnen acht Tagen Bericht zu er- 
statten. 
Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen werden etwaige Entschädigungs- 
ansprüche aus bestehenden Verträgen nicht berührt. 
8. 18. 
Wenn eine vor dem 1. April 1863 rechtsbeständig errichtete Handelsgesell- 
schaft der im §. 41 des Einführungsgesetzes bemerkten Art (Kommandit-Gesellschaft 
auf Aktien oder Aktien-Gesellschaft, Art. 173.— 249 des Handels-Gesetzbuches) ihre 
Eintragung in das Handels-Register nachsucht, so genügt 
1) die Beibringung des Gesellschaftsvertrages und 
2) der Nachweis, daß derselbe die staatliche Genehmigung erlangt hat. Ist 
letztere erst nach dem 1. April 1863 erfolgt, so bedarf es außerdem noch 
3) des Nachweises, daß das Staats-Ministerium, Departement des Innern, die 
Gesellschaft als vor dem 1. April 1863 rechtsbeständig errichtet anerkannt habe. 
Sind die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes erfüllt, so ist in der er- 
sten Rubrik des betreffenden Foliums des Handels-Registers und zwar unmittelbar 
nach der Anführung des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde (§. 8 
Absatz 2) bezüglich derjenigen Urkunde, durch welche der vorstehend unter Ziffer 3 
gedachte Nachweis geführt wird, zu bemerken, daß die Gesellschaft vor dem 1. April 
1863 rechtsgültig errichtet sey. 
8. 19. 
Zur Erläuterung der in den vorstehenden §.S. 5 flg. enthaltenen Vorschriften 
ist dieser Verordnung unter B ein Formular beigefügt. 
Die Gerichte, denen die Führung der Handels-Register obliegt, haben diese 
Handels-Register und die Namens-Register dazu von dem Großherzoglich Säch- 
sischen Appellations-Gerichte zu beziehen. 
Akten-Führung. 
§. 20. 
Sämmtliche, eine Eintragung in das Handels-Register betreffende Eingaben, 
Protokolle, Ausfertigungen und Beschlüsse, sowie sämmtliche sonstige Unterlagen und 
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