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Belege, auf welche die Einträge sich gründen, sind zu besonderen Akten (Firmen-
Akten) zu nehmen.
Wenn die Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag in das Han-
dels-Register zu bewirken, in dem Großherzoglichen Regierungs-Blatte veröffentlicht
sind, so brauchen dieselben zu den Firmen-Akten nicht eingereicht zu werden. Es
genügt eine Bezugnahme auf die erfolgte Veröffentlichung im Regierungs-Blatte unter
Bezeichnung des Jahrganges und der Seitenzahlen.
Ist die Eintragung in das Handels-Register bewirkt worden, so ist dieses in
den Firmen-Akten zu bemerken unter Angabe des Zeitpunktes nach Tag, Monat und
Jahr, an welchem der Eintrag erfolgt, und der Stelle im Handels-Register nach
Band, Folium und Blattseite, wo derselbe zu finden ist.
Gerichtliche Zeugnisse über Einträge in das Handels-Register.
§. 21.
Außer den nach Art. 12 Absatz 2 des Handels-Gesetzbuches auf Erfordern.
zu ertheilenden Abschriften hat das Gericht auf Verlangen über jede Eintragung
in das Handels-Register ein deren Inhalt bezeugendes Attest auszustellen.
Dieses Attest ist jedesmal zugleich darauf zu erstrecken, ob und inwiefern eine
die Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache eingetragen ist. Findet sich
eine solche Thatsache eingetragen, so ist der vollständige Inhalt des dieselbe betref-
fenden Eintrages in das Attest mit aufzunehmen.
Veröffentlichung der Einträge.
§. 22.
Hingesehen auf die Vorschrift des Art. 14 Absatz 3 des Handels-Gesetz-
buches und des §. 6 des Einführungsgesetzes wird bestimmt, daß die Veröffent-
lichung der Eintragungen in das Handels-Register (Art. 13 des Handels-Gesetz-
buches) im Weimarischen und Eisenachschen Kreise durch die Weimarer Zeitung
und das Eisenacher Kreisblatt, im Neustädtschen Kreise aber durch die Weimarer Zei-
tung und den Neustädter Kreisboten erfolgen soll.
Wenn das eine oder andere dieser öffentlichen Blätter eingehen sollte, hat
das Kreisgericht, in dessen Bereiche dieses Blatt erschien, ein anderes Blatt, und
zwar, soweit es thunlich ist, desselben Kreises, an Stelle des eingegangenen Blattes
zu bestimmen, in welchem die Eintragungen zu veröffentlichen sind (Art. 14
Absatz 2 und 3 des Handels-Gesetzbuches.)