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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem in Stadtsulza zu-
sammengetretenen Vorschuß= und Spar-Vereine die Rechte der juristischen Persön=
lichkeit zu verleihen gnädigst geruhet.
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 19. März 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Behufs der Deckung der in den vorausgegangenen Jahren sich ereigne-
ten Brandschäden sowohl, als auch zur Bestreitung der bei der Großherzoglichen
Landes-Brandversicherungsanstalt weiter vorkommenden laufenden Ausgaben, macht
sich die Ausschrift
Eines halben Pfenniges L. W. ,
von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern im Großherzogthume auf dem
Grunde des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1862 zu verge-
benden Konkurrenz-Summen nöthig, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 1. Mai d. J
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem Solches den betheiligten Gebäudebesitzern, sowie den betreffenden Ober-
und Unter-Einnahmen hiermit bekannt gemacht wird, werden die ersteren zugleich
aufgefordert, die fraglichen Beiträge zu dem vorbezeichneten Termine pünktlich ab-
zuführen und zu berichtigen; demnächst werden auch die sämmtlichen Orts-Steuer-
einnehmer angewiesen, in Gemäßheit der höchsten Verordnung vom 2. Juni 1854
über die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungsbei-
träge für ungesäumte Beibringung und Einlieferung der desfallsigen Gelder an die
ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne
erst besondere Anweisung hierzu zu erwarten, pflichimäßig Sorge zu tragen.
Bezüglich der etwa verbleibenden Restzahlungen ist übrigens allenthalben den
Vorschriften der oben angezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1850 nachzugehen.
Weimar am 2. April 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.