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Freistaate gehört, bis zur Stadt Encarnacion. Die Unterthanen der Zollvereins-
Staaten sollen mit ihren Schiffen und Ladungen frei und sicher in die vorerwähn-
ten Orte und Haäfen einlaufen und aus denselben auslaufen, sie sollen in allen
Theilen der genannten Gebiete bleiben und sich wohnhaft aufhalten, Häuser und
Waarenlager miethen und mit Natur= und Gewerbs-Erzeugnissen und Gegenstän-
den des erlaubten Verkehres aller Art, so weit es die Gesetze des Landes gestatten,
Handel treiben dürfen, vorausgesetzt, daß sie sich dabei den Gebräuchen und her-
gebrachten Gewohnheiten des Landes unterwerfen. Sie können ihre Ladungen in
dem Hafen von Pilar oder in denjenigen Orten, in welchen sonst der Handel mit
anderen Nationen erlaubt ist, vollständig oder theilweise löschen, oder ihre Fahrt
mit der ganzen oder mit einem Theile der Ladung bis zu dem Hafen von Asun-
cion fortsetzen, je nachdem der Schiffsführer, der Eigenthümer oder der anderweit
gehörig Bevollmächtigte dieses für angemessen erachtet.
In gleicher Weise sollen diejenigen Bürger von Paraguay behandelt werden,
welche mit Ladungen in Schiffen des Zollvereines oder Paraguat's nach den Hä-
fen der Zollvereins-Staaten kommen.
Art. 3.
Die hohen kontrahirenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünsti-
gung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels= oder Schifffahrts-Angele-
genheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend eines an-
deren Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen möchte,
bei Gleichheit des Falles und der Umstände, auf die Unterthanen oder Bürger des
anderen Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zuge-
ständniß zu Gunsten jenes anderen Staates unentgeltlich gemacht, oder gegen eine
entsprechende Entschädigung, wenn das Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war.
Art. 4.
Es sollen auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Natur= oder Gewerbs-Erzeug-
nissen der beiden kontrahirenden Theile keine anderen oder höheren Abgaben gelegt
werden, als diejenigen, welche von gleichnamigen Gegenständen, sofern sie Natur-
oder Gewerbs-Erzeugnisse anderer fremder Länder sind, gegenwärtig oder künftig
zu entrichten sind. Auch sollen keinerlei Gegenstände des Handels, welche Natur-
oder Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete eines der beiden kontrahirenden Theile sind,
bei der Einfuhr in die Gebiete oder bei der Ausfuhr aus den Gebieten des an-
deren Theiles mit einem Verbot belegt werden, welches nicht gleichmäßig auf die
Einfuhr oder auf die Ausfuhr gleicher Gegenstände aus oder nach den Gebieten je-
der anderen Nation ausgedehnt wird.
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