Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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einen höheren Lohn oder eine höhere Vergütung zu zahlen, als in gleichem Falle 
von Eingeborenen gezahlt werden. 
Art. 10. 
Die Unterthanen der Zollvereins = Staaten sollen in Paraguay und die Bür- 
ger von Paraguay sollen in den Gebieten der Zollvereins-Staaten dieselbe volle 
Freiheit genießen, welche jetzt oder in Zukunft den Eingeborenen zusteht, alle Ge- 
genstände des gesetzlich erlaubten Handels einzukaufen und zu verkaufen, von wem 
oder an wen es ihnen beliebt, und die Preise dafür nach Gutdünken festzusetzen, ohne 
dabei durch Monopole, Verträge oder ausschließliche Einkaufs= oder Verkaufs-Pri- 
vilegien beschränkt zu seyn. Sie sind jedoch in dieser Hinsicht den gesetzlich einge- 
führten allgemeinen und ordentlichen Abgaben und Auflagen unterworfen. 
Die Unterthanen und Bürger eines jeden der beiden kontrahirenden Theile 
sollen in den Gebieten des anderen Theiles vollen und vollkommenen Schutz für 
ihre Personen und ihr Eigenthum genießen und zur Verfolgung und Vertheidigung 
der ihnen zustehenden Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen ha- 
ben. Sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und Privilegien genießen, 
wie die eingeborenen Unterthanen und Bürger; auch soll es ihnen freistehen, in 
allen Rechtsfällen sich derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten aller Art 
zu bedienen, die sie dazu für geeignet erachten. 
Art. 11. 
In Allem, was die Hafen-Polizei, die Beladung und Löschung der Schiffe, 
die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die testamentarische 
oder anderweite Erbfolge in bewegliches Vermögen, die Verfügung über beweg- 
liches Eigenthum jeder Art und Benennung mittelst Verkaufes, Schenkung, Tausch, 
Testament oder auf irgend eine andere Art betrifft, sowie in Allem, was auf die 
Rechtspflege Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der kon- 
trahirenden Theile in den Gebieten des anderen Theiles die nämlichen Rechte, Pri- 
vilegien und Freiheiten genießen, wie die eingeborenen Unterthanen und Bürger, 
und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit anderen oder höheren Auflagen oder 
Abgaben, als denjenigen betroffen werden, welche jetzt oder künftig von eingeborenen 
Unterthanen oder Bürgern zu zahlen sind, wobei sie jedoch stets den örtlichen Ge- 
setzen und Einrichtungen des Landes unterworfen bleiben. Im Falle ein Unter- 
than oder Bürger eines der beiden kontrahirenden Theile in dem Gebiete des an- 
deren ohne letztwillige Verfügung oder Testament stirbt, so soll der General-Kon- 
sul, Konsul oder Vice-Konsul der Nation, welcher der Verstorbene angehörte, oder
	        
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