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zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung der freundschaftlichen Beziehungen oder
nuglücklicherweise ein Bruch zwischen den beiden kontrahirenden Theilen eintreten
sollte, die Unterthauen oder Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Ge-
bieten des anderen Theiles niedergelassen haben und daselbst ein Gewerbe oder
eine sonstige Beschäftigung treiben, das Vorrecht genießen sollen, daselbst zu ver-
bleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung, ohne irgend welche Störung und
in dem vollen Genusse ihrer Freiheit und ihres Eigenthumes, so lange fortzusetzen,
als sie sich friedlich verhalten und sich keiner Vergehungen gegen die Gesetze schul-
dig machen. Ihr Vermögen und ihre Effekten, von welcher Art und Beschaffen-
heit diese auch seyn mögen und gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewahr-
sam befinden, oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind, sollen we-
der der Beschlagnahme oder Sequestration, noch irgend welchen anderen Auflagen
edber Ansprüchen als denjenigen unterliegen, welchen auch die Effekten und das Ver-
mögen eingeborener Unterhanen und Bürger unterworfen sind. Ziehen sie es je-
doch vor, das Land zu verlassen, so soll ihnen die erforderliche Zeit vergönnt wer-
den ihre Rechnungen in Ordnung zu bringen und über ihr Eigenthum zu verfügen
umd sie sollen freies Geleit erhalten, um sich in dem von ihnen selbst gewählten
Hafen einzuschiffen.
Demgemäß sollen, in dem erwähnten Falle eines Bruches, die öffentlichen
Fonds der kontrahirenden Staaten nie confiscirt, sequestrirt oder zurückgehalten
werden.
Art. 15.
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden kontrahirenden Theile,
welche in den Besitzungen oder Gebieten des anderen Theiles wohnen, sollen in
Beziehung auf ihre Häuser, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schutz der
Regierung in ebenso vollständigem und weitem Umfange genießen, wie die einge-
borenen Unterthanen oder Bürger.
In gleicher Weise sollen die Unterthanen oder Bürger eines jeden kontrahi-
renden Theiles in den Besitzungen und Gebieten des anderen Theiles volle Gewis-
sensfreiheit genießen und wegen ihres religiösen Glaubens nicht belästigt werden
und diejenigen Unterthauen oder Bürger, welche in den Gebieten des anderen Thei-
les versterben, sollen auf den öffentlichen Begräbnißplätzen oder an hierzu beson-
ders bestimmten Plätzen mit angemessener äußerer Würde beerdigt werden.
Die Unterthanen der Zollvereins = Staaten, welche sich innerhalb der Gebiete
des Freistaates Paraguay wohnhaft aufhalten, sollen die Freiheit genießen, priva-