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lohnungen, dann Protokollirungs-, Schreib= und Abschrifts-Gebühren, Stempel-
Taxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Ge-
richtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art.
Art. 2.
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich
den anderen durch die öffentlichen Kassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung
zu bringen und in Ausgabe dekretiren zu lassen. Da übrigens durch diese Ueber-
einkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten Privaten, welche die Kosten
zu tragen verurtheilt worden, nicht aufgehoben seyn soll, so wird die requirirte
Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Requisition erwachsenen
Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in vie
allgemeine Kosten-Liquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten
Falles zur Vereinnahmung dekretiren, anch dafern sie von dem zur Bezahlung der
Kosten Verpflichteten erlangt worden, der requirirten Behörde kostenfrei übermit-
teln wird.
Art. 3.
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter-
suchungsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 4.
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt werden und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die oben-
gedachte wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe im Allgemeinen abgeschlossene
Konvention.
Weimar am 29. März 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Wanzdorf.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.