Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

64 
lohnungen, dann Protokollirungs-, Schreib= und Abschrifts-Gebühren, Stempel- 
Taxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Ge- 
richtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art. 
Art. 2. 
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde 
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich 
den anderen durch die öffentlichen Kassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung 
zu bringen und in Ausgabe dekretiren zu lassen. Da übrigens durch diese Ueber- 
einkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten Privaten, welche die Kosten 
zu tragen verurtheilt worden, nicht aufgehoben seyn soll, so wird die requirirte 
Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Requisition erwachsenen 
Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in vie 
allgemeine Kosten-Liquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten 
Falles zur Vereinnahmung dekretiren, anch dafern sie von dem zur Bezahlung der 
Kosten Verpflichteten erlangt worden, der requirirten Behörde kostenfrei übermit- 
teln wird. 
Art. 3. 
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter- 
suchungsfällen zur Anwendung kommen. 
Art. 4. 
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in 
Vollzug gesetzt werden und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die oben- 
gedachte wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe im Allgemeinen abgeschlossene 
Konvention. 
Weimar am 29. März 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wanzdorf. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.