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g. 10.
In Ansehung aller übrigen Fälle bewendet es zwar bei dem bisher von den
Gerichten eingeschlagenen Verfahren; wenn aber in Ansehung der betreffenden Grund-
stücke wieder eine Eigenthumsveränderung oder Verpfändung vorgeht, so muß nach-
träglich das zur Berichtigung des Besitz-Titels geschehen, was nach den vorstehen-
den Vorschriften hätte geschehen sollen, ohne daß jedoch in diesen der Vergangen-
heit angehörenden Fällen eine besondere Sportel für die nachzuholenden Verhand-
lungen berechnet wird.
Es bedarf jedoch der Ausfertigung der verschiedenen Urkunden nur für die
gegenwärtigen Eigenthümer. Ebenso sind auch im Steuer-Kataster nur die gegen-
wärtigen Eigenthümer nachzutragen.
Ueber die früheren Eigenthumsübergänge sind aus den Akten über die ge-
schlossenen Eheverträge, Erbtheilungen und sonstige hierher bezügliche Vorgänge die
erforderlichen Nachrichten auszugsweise zu den Grund-Akten unter Beziehung auf
die einschlagenden Akten -Stellen zu bringen und in den betreffenden Erwerbs-Ur-
kunden anzuführen.
Ergeben sich die in Betracht kommenden Thatsachen nicht aus den Akten und
sind dazu Erklärungen gewisser Personen oder deren Rechtsnachfolger erforderlich,
so sind dieselben noch beizubringen. Ist das wegen des eingetretenen Ablebens oder
der Abwesenheit derselben entweder gar nicht oder nur mit unve,hältnißmäßigen
Kosten und Schwierigkeiten möglich, so erfolgt die Uebereignung mit Vorbehalt des
besseren Rechtes Dritter auf dem Grunde des bescheinigten einjährigen Besitzes und
bezüglich nach vorgängiger erfolgloser Aufforderung etwaiger Berechtigter im amt-
lichen Nachrichtsblatte, je nachdem der Eigenthumserwerb des in Frage stehenden
Vorbesitzers vor oder nach dem 1. Juli 1833 erfolgt ist, nach Maßgabe der
§.. 160, 161 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März
1841.
Weimar am 1. April 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium,
Departement der Finanzen. Departement der Justiz und des Cultus.
G. Thon. von Wintzingerode.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.