236 Gesetz Uber die Freizllgigleit. 8 7.
spruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen
vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist.)
1. Vergleiche hiezu Art. 43 des bayr. Gesetzes über öffentliche
Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 und meinen Kom-
mentar 95 diesem Gesetze S. 188 ff.
2. Vergleiche hiezu den Art. 21 des bayr. Heimatgesetzes vom
16. April 1868 und meinen Kommentar hiezu S. 143 ff., dann den
Art. 12 des bayr. Armengesetzes vom 3. April 1869 und meinen
Kommentar zu dem letzteren Gesetze S. 70 ff.
87.9
Sind in den in 85b bezeichneten Fällen verschiedene Bundes-
staaten betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage
wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszu-
weisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, sowie nach den
späteren, zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Verab-
redungen.)
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist
der Aufenthaltsstaat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am
Aufenthaltsorte nach den für die öffentliche Armenpflege in seinem
Gebiete gesetzlich bestehenden Grundsätzen verpflichtet. Ein An-
spruch auf Ersatz') der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet
gegen Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen des-
jenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige angehört, sofern
nicht anderweitige Verabredungen bestehen, nur insoweit statt,
als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei Mo-
nale) gedauert hat.
1. Während in § 0 diejenigen Streitigkeiten, welche sich zwischen
zwei Armenverbänden eines und desselben Staates über die Armenfür-
sorgepflicht ergeben, behandelt sind, hat der § 7 die gegenfeitigen Be-
ziehungen der einzelnen Bundesstaaten unter sich zum Gegenstande. Diese
Beziehungen sind für die Staalen des früheren Nordbundes und Hessen
durch das norddeutsche Unterstützungswohnsitzgesetz vom 6. Juni 1870
definitiv geregelt, indem hier in § 10 und 37 ff. bestimmt ist,
a. „daß jeder (Nord-)Deutsche, welcher innerhalb eines Orts-
armenverbandes nach zurückgelegtem vier und zwanzigsten Lebensjahre zwei
Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,