Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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S. 2. 
Im Artilel 4 Ziffer 4 der deutschen Wechselordnung wird nach den Worten: 
„die Zahlungszeit kann“ 
eingeschaltet: 
„für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe seyn um.“ 
S. 3. 
Zu Artikel 7 der veutschen Wechselordnung tritt folgender Zusatz: 
Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben. 
§. 4. 
Dem ersten Absatze des Artikek 18 der deutschen Wechselordnung wird als 
Zusat beigefügt: 
Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung. 
§. 5. 
Am Schlusse des Artikel 29 der deutschen Wechselordnung wird hinzugefügt: 
Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nummern 1 und 2 genaunten 
Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechsel-Prozesses Sicher- 
heitsbestellung zu fordern. 
8. 6. 
Der Artikel 30 der deutschen Wechselordnung erhält folgenden Zusatz: 
Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats ge- 
setzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu 
verstehen. 
§. 7. 
Der Artikel 99 der dentschen Wechselordnung erhält folgenden Zusatz: 
Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wech- 
selrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, 
noch der Erhebung eines Protestes. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. April 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtragbßgesetz 
zur allgemeinen deutschen Wechselordnung 
vom 26. November 1848.
	        
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