Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sacsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 10. Mai 1862. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛtc. 
  
  
haben zur Förderung der Gewerbe unter Beirath und Zustimmung des getreuen 
Landtages die nachstehende 
Gewerbeordnung 
zu erlassen beschlossen und verordnen deshalb, wie folgt: 
§. 1. 
Umfang des Gesetzes. 
Dieses Gesetz leidet Anwendung auf alle gewerbemäßig betriebene Beschäfti- 
gungen mit folgenden Ausnahmen: 
Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschaft, Gartenbau, Weinbau und die 
mit deren Betriebe verbundenen, im Wesentlichen auf Verarbeitung selbst 
erzeugten Roh-Materials beschränkten Nebengewerbe; die zu einzelnen sol- 
chen Nebengewerben nach älteren Bestimmungen erforderliche Konzession 
kommt in Wegfall; 
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