Die Amtsbezirke und Kreise. 307
Amtsbezirk stets insofern ein Kommunalverband, als er die Kosten der Amtsverwaltung
aufzubringen hat, soweit die vom Staate bereitgestellten Mittel,
insbesondere die Kreisdotation hierzu nicht ausreichen. Bekanntlich bestanden
die kommunalen Aufgaben der Kreise anfangs ebenfalls nur in der Aufbringung
der Kosten für die Kreisverwaltung, erst in diesem Jahrhundert ist
die kommunale Thätigkeit der Kreise eine ausgedehntere geworden. In ähnlicher
Weise werden sich jedenfalls auch die Amtsbezirke erst im Laufe der
Zeit, wenn die Bevölkerung sich in die Existenz dieser Bezirke völlig eingelebt
hat, zu Samtgemeinden des flachen Landes entwickeln.
Als weiterer Verwaltungsbezirk wird für das flache Land und die keinen
selbständigen Stadtkreis bildenden Städte der Kreis aufrecht erhalten. An
der Spitze jedes Kreises steht ein Landrat, der vorbehaltlich des Rechtes des
Kreistages, geeignete Personen für das Landratsamt vorzuschlagen, vom
Könige ernannt wird. Zu seiner Stellvertretung werden vom Kreistage
zwei Kreisdeputierte auf je sechs Jahre gewählt und vom Oberpräsidenten
bestätigt. Der Landrat führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte
der allgemeinen Landesverwaltung und leitet als Vorsitzender des Kreisausschusses
und Kreistages die Kommunalverwaltung des Kreises. Die Rechte
und Pflichten des Landrats sind unverändert geblieben, soweit die Kreisordnung
nicht neue Bestimmungen getroffen hat. Insbesondere hat der
Landrat auch fernerhin die Polizeiverwaltung im Kreise und in dessen einzelnen
Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken zu überwachen.
Dem Landrate zur Seite steht der gewählte Kreistag. Je nach der
Bevölkerungszahl des Kreises ist die Zahl der Kreistagsabgeordneten verschieden
bestimmt. Die Wahl derselben erfolgt durch drei Wahlverbände,
den der Großgrundbesitzer, den der Landgemeinden und den der Stüädte.
Und zwar fallen auf die Städte so viele Abgeordnete, als ihnen nach dem
Verhältnisse ihrer Bevölkerung zu der des ganzen Kreises zukommen, aber
niemals mehr als die Hälfte und für den Fall, daß nur eine Stadt im
Kreise liegt, höchstens ein Drittel der Gesamtzahl der Abgeordneten. Die
nach Abzug der städtischen Abgeordneten verbleibende Zahl der Kreistagsabgeordneten
wird auf die größeren Grundbesitzer und die Landgemeinden je
zur Hälfte verteilt. An die Stelle der Übermacht des Großgrundbesitzes,
welche das charakteristische Merkmal der Kreisordnungen der zwanziger Jahre
bildet, ist also eine sorgfältige Abwägung der einzelnen Besitzmassen getreten,
welche keine gegen die andere zurücksetzt, jeder nach Maßgabe der thatsächlichen
Verhältnisse dieselben Rechte bei der Zusammensetzung des Kreistages einräumt.
Während daher früher die Kreistage vielfach als Interessenvertretungen
des Großgrundbesitzes erscheinen konnten, ist gegenwärtig, wo alle drei gesell-20*