Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Die  Amtsbezirke  und  Kreise.  307

Amtsbezirk  stets  insofern  ein  Kommunalverband,  als  er  die  Kosten  der  Amtsverwaltung
  aufzubringen  hat,  soweit  die  vom  Staate  bereitgestellten  Mittel,
insbesondere  die  Kreisdotation  hierzu  nicht  ausreichen.  Bekanntlich  bestanden
die  kommunalen  Aufgaben  der  Kreise  anfangs  ebenfalls  nur  in  der  Aufbringung
  der  Kosten  für  die  Kreisverwaltung,  erst  in  diesem  Jahrhundert  ist
die  kommunale  Thätigkeit  der  Kreise  eine  ausgedehntere  geworden.  In  ähnlicher
  Weise  werden  sich  jedenfalls  auch  die  Amtsbezirke  erst  im  Laufe  der
Zeit,  wenn  die  Bevölkerung  sich  in  die  Existenz  dieser  Bezirke  völlig  eingelebt
  hat,  zu  Samtgemeinden  des  flachen  Landes  entwickeln.

Als  weiterer  Verwaltungsbezirk  wird  für  das  flache  Land  und  die  keinen
selbständigen  Stadtkreis  bildenden  Städte  der  Kreis  aufrecht  erhalten.  An
der  Spitze  jedes  Kreises  steht  ein  Landrat,  der  vorbehaltlich  des  Rechtes  des
Kreistages,  geeignete  Personen  für  das  Landratsamt  vorzuschlagen,  vom
Könige  ernannt  wird.  Zu  seiner  Stellvertretung  werden  vom  Kreistage
zwei  Kreisdeputierte  auf  je  sechs  Jahre  gewählt  und  vom  Oberpräsidenten
bestätigt.  Der  Landrat  führt  als  Organ  der  Staatsregierung  die  Geschäfte
der  allgemeinen  Landesverwaltung  und  leitet  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses
  und  Kreistages  die  Kommunalverwaltung  des  Kreises.  Die  Rechte
und  Pflichten  des  Landrats  sind  unverändert  geblieben,  soweit  die  Kreisordnung
  nicht  neue  Bestimmungen  getroffen  hat.  Insbesondere  hat  der
Landrat  auch  fernerhin  die  Polizeiverwaltung  im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen
  Amtsbezirken,  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zu  überwachen.

Dem  Landrate  zur  Seite  steht  der  gewählte  Kreistag.  Je  nach  der
Bevölkerungszahl  des  Kreises  ist  die  Zahl  der  Kreistagsabgeordneten  verschieden
  bestimmt.  Die  Wahl  derselben  erfolgt  durch  drei  Wahlverbände,
den  der  Großgrundbesitzer,  den  der  Landgemeinden  und  den  der  Stüädte.
Und  zwar  fallen  auf  die  Städte  so  viele  Abgeordnete,  als  ihnen  nach  dem
Verhältnisse  ihrer  Bevölkerung  zu  der  des  ganzen  Kreises  zukommen,  aber
niemals  mehr  als  die  Hälfte  und  für  den  Fall,  daß  nur  eine  Stadt  im
Kreise  liegt,  höchstens  ein  Drittel  der  Gesamtzahl  der  Abgeordneten.  Die
nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  verbleibende  Zahl  der  Kreistagsabgeordneten
  wird  auf  die  größeren  Grundbesitzer  und  die  Landgemeinden  je
zur  Hälfte  verteilt.  An  die  Stelle  der  Übermacht  des  Großgrundbesitzes,
welche  das  charakteristische  Merkmal  der  Kreisordnungen  der  zwanziger  Jahre
bildet,  ist  also  eine  sorgfältige  Abwägung  der  einzelnen  Besitzmassen  getreten,
welche  keine  gegen  die  andere  zurücksetzt,  jeder  nach  Maßgabe  der  thatsächlichen
Verhältnisse  dieselben  Rechte  bei  der  Zusammensetzung  des  Kreistages  einräumt.
  Während  daher  früher  die  Kreistage  vielfach  als  Interessenvertretungen
des  Großgrundbesitzes  erscheinen  konnten,  ist  gegenwärtig,  wo  alle  drei  gesell-20*