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8. 37.
Erweiterung und Beränderung von Gewerbsaulagen.
Jede wesentliche Erweiterung einer unter §. 24 fallenden Gewerbsanlage,
sowie jede wesentliche Veränderung derselben in Anlage oder Betrieb, ist der ersten
Errichtung gleich zu achten und eben so zu behandeln.
S. 38.
In denjenigen Fällen, in denen zu dem Zwecke der Kontrolirung oder Erhe-
bung der Steuer von dem Betriebe oder Erzeugnisse eines Gewerbes gewisse Ein-
richtungen oder Veranstaltungen erforderlich sind, müssen diese von dem betreffenden
Gewerbetreibenden nach Vorschrift der Steuerbehörde noch vor Eröffnung des Be-
triebes hergestellt und bis zur Einstellung desselben unterhalten werden.
§. 39.
Windmühlen.
Vor Anlegung einer Windmühle ist mit genauer Bezeichnung des Stand-
punktes und der Entfernung von vorüberführenden öffentlichen Wegen dem Bezirks-
Direktor Anzeige zu machen. Dieser kann, wenn die Windmühle in eine, den
Verkehr gefährdende Nähe des Weges kommen würde, die Anlegung untersagen.
Auf bereits bestehende oder nach Erlaß dieses Gesetzes angelegte Windmühlen
leiden die Vorschriften des §. 34 mit der weiteren Bestimmung Anwendung, daß
die Entschädigung namentlich auch dann hinwegfällt, wenn die Anzeige von der
beabsichtigten Anlegung der Windmühle unterlassen wurde.
§. 40.
Lärmende Gewerbe.
Solche Gewerbe, deren Ausübung mit ungewöhnlichem Lärm verknüpft ist,
dürfen in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen öffentli-
chen Gebäuden, deren bestimmungsmäßige Benutzung dadurch gestört werden würde,
entweder gar nicht oder nur unter den geeigneten Beschränkungen in Betrieb ge-
setzt werden.
Die im §. 25 ausgesprochene Zulässigkeit Ortsstatutarischer Bestimmungen
findet auch hier Statt.
S. 41.
Strafen für unbefugten Gewerbebetrieb.
Wer ein freies Gewerbe vor Empfang der §. 7 gedachten Bescheinigung be-
treibt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu zehen Thalern.