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S. 44.
Berhältniß der Gewerbetreibenden zur Gemeinde.
Durch die gewerbliche Niederlassung an einem Orte an sich wird die Ver-
pflichtung zu Gewinnung des Bürgerrechtes nicht begründet. Die Gemeinde kann
jedoch von den ihr nicht angehörigen Gewerbetreibenden, welche fünf Jahre hindurch
ihr Gewerbe ununterbrochen selbstständig im Gemeindebezirke ausgeübt haben, ver-
langen, daß sie das Bürgerrecht erwerben, oder den Gewerbebetrieb im Gemeinde-
bezirke aufgeben. Den so Aufgeforderten darf die Aufnahme von der Gemeinde
nicht versagt werden, sobald sie das nach statutarischer Bestimmung etwa zu ent-
richtende Bürgergeld erlegen. Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Gewinnung des
Heimaths- und Bürger-Rechtes, der Theilnahme an den Rechten der Gemeindean-
gehörigen, sowie der Verpflichtung, zu Gemeindeabgaben und Leistungen beizutragen,
die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die Erlaubniß zum ferneren Aufenthalte in einer Gemeinde kann einem darin
nicht Heimathsberechtigten entzogen werden, wenn derselbe mit Entrichtung der öf-
fentlichen Abgaben über ein Jahr im Rückstande bleibt, oder der Gemeinde durch
Unterstützungsbedürftigkeit lästig wird, oder den guten Leumund verliert.
S. 45.
Vorbebalt der allgemeinen Polizel= und Stener-Vorschriften.
Jeder Gewerbetreibende unterliegt rücksichtlich der Wahl der Oertlichkeit, der
Beschaffenheit der Anlage, der Art des Betriebes, der Steuern und Abgaben, den
durch die Landesgesetzgebung und durch die allgemein, oder örtlich geltenden polizei-
lichen oder Verwaltungs-Vorschriften begründeten Beschränkungen.
Ebenso wird an den nach der Gesetzgebung über Zoll= und Steuer-Wesen
bestehenden Befugnissen, zeitweilige Betriebseinstellung oder gänzliche Entziehung der
Berechtigung zu einem bestimmten Gewerbsbetriebe zu erkennen, nichts geändert.
S. 46.
Mebrere Werkstäczten und Verkanfs-Lokale, Jweiggeschäfte.
Die Ausübung eines freien Gewerbes kann durch denselben Unternehmer an
verschiedenen Orten des Landes, und an einem und demselben Orte in mehreren
Werkstätten, auch in mehreren Verkaufs-Lokalen erfolgen.
Es ist jedoch an denjenigen Orten, wo der Unternehmer nicht selbst wohnt,
dem Zweiggeschäfte ein Stellvertreter (§. 43) vorzusetzen.
Zweiggeschäfte dieser Art sind bei der Obrigkeit des Ortes, an welchem sie
sich befinden, nach 8. 5 anzumelden.