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§. 59.
Lohnzahlung.
Zu Zahlungen an Arbeiter für Lohn oder gelieferte Arbeit dürfen Waaren
bei Strafe bis zu dreihundert Thalern oder acht Wochen Gefängniß selbst dann
nicht verwendet werden, wenn der Arbeiter vorher oder nachher zugestimmt hat.
Bei gleicher Strafe ist die Auslohnung mit Anweisungen, sowie die Zahlung mit
Wechseln über Cours oder mit Gold über Cours an Arbeiter verboten.
Arbeiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind,
können jederzeit die Bezahlung nachverlangen.
Fabrikanten, Fabrik-Kaufleuten, Verlegern, Faktoren und Fabrik-Beamten,
welche wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren bestraft worden sind, kann
der gleichzeitige Detail-Handel mit Waaren, welche nicht Materialien oder Pro-
dukte des betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt werden.
S. 60.
Verbotene Verabredungen.
Verabredungen zwischen Arbeitgebern, deren Angehörigen und Beauftragten
einerseits und den Arbeitern (§. 62) andererseits, über Entnehmung von Bedürf-
nissen aus gewissen Verkaufsstellen, sowie solche Verabredungen, welche dazu dienen
sollen, das Verbot der Auslohnung mit Waaren (§. 59) zu umgehen, sind
nichtig. "
Die Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf etwaige von Inhabern ge-
schlossener Etablissements mit Uebereinstimmung der Arbeiter, oder durch die Fabrik-
Ordnung getroffene Einrichtung zu Beschaffung von Wohnung, Feuerung, Lebens-
mitteln, Arzeneien u. s. w. und auf Bestimmungen der Fabrik-Ordnung zu Be-
schaffung von Beleuchtungs-, Schmier= und sonstigen Hülfs-Materialien für die
Arbeiter unter Anrechnung auf das Lohn.
Sollten sich aber aus derartigen Einrichtungen Mißbräuche ergeben, welche
auf andere Weise nicht abzustellen sind, so können sie nach vorgängiger Erörterung
und Gehör der Betheiligten durch Beschluß des Gemeindevorstandes aufgehoben
werden.
8. 61.
Verabredungen der Arbeiter.
Verabredungen von Arbeitern (§. 62) zur Erzwingung höherer Löhne, kürzerer
Arbeitszeit u. s. w. sind für die Theilnehmer nicht verbindlich.