III. Auf Grund einer unter den Regierungen des deutschen Zoll= und Han-
dels-Vereines wegen Ertheilung von Gewerbe-Legitimations-Karten für
Handelsreisende getroffenen Vereinbarung wird Nachstehendes zur öffentlichen
Kenntniß gebracht:
1) Vom 1. Januar 1864 ab sollen diejenigen Gewerbetreikenden, welche auf
Grund der Verabredungen im Artikel 18 des Vertrages vom 4. April 1853
(Regierungs-Blatt Seite 183) in anderen Zollvereinsstaaten ohne Abgaben-
entrichtung Waarenankäufe machen oder Waarenkestellungen suchen wollen,
dazu in diesen Zollvereinsstaaten auf Grund von Gewerbe-Legitimations-
Karten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslan-
des ausgefertigt sind.
Diese Karten sollen von denjenigen Behörden ausgefertigt werden, welchen
konventionsmäßig die Ertheilung von Paßkarten zusteht.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die —
für alle Vereinsstaaten gleichmäßig herzustellenden — Karten nach Format
und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine ver-
schiedene Farbe tragen und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die
Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und
den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgt, ersichtlich
macht.
2) In Preußen und Sachsen können nach der bestehenden Gesetzgebung zur
Zeit nur solche Handelsreisende auf Grund des Artikels 18 der Zollvereins-
Verträge abgabenfrei zugelassen werden, welche entweder für ihre eigene
Rechnung oder für Rechnung eines Hauses, in dessen Diensten sie als
Handlungs-Commis stehen, Geschäfte machen wollen. Die übrigen Ver-
einsregierungen dagegen haben sich die Zusicherung ertheilt, vom 1. Januar
1864 ab gegenseitig auch solche Handlungsreisende abgabenfrei zuzulassen,
welche für mehr als ein Handlungs-(Fabrik-) Haus Aufträge besorgen.
Weimar am 2. Januar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.