Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

III.  Auf  Grund  einer  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  wegen  Ertheilung  von  Gewerbe-Legitimations-Karten  für
Handelsreisende  getroffenen  Vereinbarung  wird  Nachstehendes  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht:

1)  Vom  1.  Januar  1864  ab  sollen  diejenigen  Gewerbetreikenden,  welche  auf
Grund  der  Verabredungen  im  Artikel  18  des  Vertrages  vom  4.  April  1853
(Regierungs-Blatt  Seite  183)  in  anderen  Zollvereinsstaaten  ohne  Abgabenentrichtung
  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenkestellungen  suchen  wollen,
dazu  in  diesen  Zollvereinsstaaten  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimations-Karten
  zugelassen  werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathslandes
  ausgefertigt  sind.

Diese  Karten  sollen  von  denjenigen  Behörden  ausgefertigt  werden,  welchen
konventionsmäßig  die  Ertheilung  von  Paßkarten  zusteht.

Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  und  Verfälschungen  sollen  die  —
für  alle  Vereinsstaaten  gleichmäßig  herzustellenden  —  Karten  nach  Format
und  Farbe  von  den  Paßkarten  sich  unterscheiden,  in  jedem  Jahre  eine  verschiedene
  Farbe  tragen  und  in  der  Ueberschrift  in  gleicher  Weise,  wie  die
Paßkarten,  mit  einem  Stempel  versehen  werden,  welcher  das  Wappen  und
den  Namen  des  Staates,  in  welchem  die  Ausfertigung  erfolgt,  ersichtlich
macht.

2)  In  Preußen  und  Sachsen  können  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  zur
Zeit  nur  solche  Handelsreisende  auf  Grund  des  Artikels  18  der  Zollvereins-Verträge
  abgabenfrei  zugelassen  werden,  welche  entweder  für  ihre  eigene
Rechnung  oder  für  Rechnung  eines  Hauses,  in  dessen  Diensten  sie  als
Handlungs-Commis  stehen,  Geschäfte  machen  wollen.  Die  übrigen  Vereinsregierungen
  dagegen  haben  sich  die  Zusicherung  ertheilt,  vom  1.  Januar
1864  ab  gegenseitig  auch  solche  Handlungsreisende  abgabenfrei  zuzulassen,
welche  für  mehr  als  ein  Handlungs-(Fabrik-)  Haus  Aufträge  besorgen.

Weimar  am  2.  Januar  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.