Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ferner  bestehen,  da  die  Vorschriften  der  88  1317  und  1318
des  B.  @.-B.  auf  grund  des  Art.  40  des  Einf.-G.  zum  B.  G.-B.
als  8$  7  und  7a  wörtlich  in  das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschliessung
  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von
Bundesangehörigen  im  Auslande  vom  4.  Mai  1870,  aufgenommen
worden  sind.

Ill.

Das  Hindernis,  welches  nach  der  dem  Standesbeamten  bei  Abschluss
  einer  Ehe  im  allgemeinen  zugewiesenen  rechtlichen  Stellung
der  internationalen  Anerkennung  der  vor  diplomatischen  Agenten
und  Konsuln  abgeschlossenen  Ehen  im  Wege  steht,  beseitigt  die
französisch-belgische  Jurisprudenz,  indem  sie  die  Gesandtschaftsbezw.
  Konsulatsgebäude  unter  Bezugnahme  auf  die  Fiktion  der
Exterritorialität  als  Gebietsteil  jenes  Staates  betrachtet,  den  der
eheschliessende  Beamte  vertritt,  wenigstens  bezüglich  der  von  Angehörigen
  dieses  Staates  vorzunehmenden  Rechtshandlungen.

Ein  Recht  der  Exterritorialität  des  Gesandtschafts-  bezw.
Konsulatsgebäudes  in  diesem  Sinne  ist  im  völkerrechtlichen  Verkehr
  der  Gegenwart  nicht  anerkannt;  richtig  dagegen  ist  der
Grundgedanke  der  französisch-belgischen  Jurisprudenz,  dass  die
allgemeine  Giltigkeit  der  vor  diplomatischen  Agenten  und  Konsuln
  abgeschlossenen  Ehen  sich.  nur  aus  der  Annahme  eines
Privilegs  der  Exterritorialität  erklären  lässt.

Der  Ausdruck  Exterritorialität  verdankt  seine  Entstehung
dem  Versuche,  die  im  völkerrechtlichen  Verkehre  den  Gesandten
zugestandenen  besonderen  Vorrechte  gegenüber  der  territorialen
Souveränität  des  Staates,  bei  welchem  sie  beglaubigt  sind,  eine
rechtliche  Begründung  zu  geben  und  diese  war  in  der  Fiktion
gefunden,  dass  die  Gesandten  ausserhalb  des  räumlichen  Herrschaftsgebietes
  dieses  Staates  sich  befinden  und  daher  auch  dem
Rechte  dieses  Staates  nicht  unterworfen  sind.

Die  Fiktion  der  Exterritorialität  hat  in  der  Wissenschaft
noch  heute  zahlreiche  Anhänger.  Neuestens  macht  sich  aller-