Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

V. 
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die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein 
Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungs- 
art der Waare und eine erhebliche Eutfernung von dem in dem Ta- 
rife angenommenen Tara-Satze bemerkbar wird, ist auch die Zollbe- 
hörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen. 
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren 
muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern das- 
selbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen 
aus Baumwolle und Leinen r2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte 
Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. 
Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold= und Silberstoffe) aus Seide 
oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, 
Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die 
gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisidre) an 
den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll-Klassification außer Betracht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche ver- 
schiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die 
Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben 
werden. 
Geschiebt dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren die- 
selben Behufs der speziellen Revision bei dem Grenzzollamte auspacken, oder 
es wird, falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Un- 
terlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in 
den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von 
dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der 
am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausge- 
nommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Stein- 
gut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen 
Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Darife nicht als solche bezeichneten, 
sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Be- 
schaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß 
gestattet. 
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