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die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein
Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungs-
art der Waare und eine erhebliche Eutfernung von dem in dem Ta-
rife angenommenen Tara-Satze bemerkbar wird, ist auch die Zollbe-
hörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren
muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern das-
selbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen
aus Baumwolle und Leinen r2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte
Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden.
Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold= und Silberstoffe) aus Seide
oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle,
Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die
gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisidre) an
den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll-Klassification außer Betracht.
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche ver-
schiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die
Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben
werden.
Geschiebt dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren die-
selben Behufs der speziellen Revision bei dem Grenzzollamte auspacken, oder
es wird, falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Un-
terlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in
den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von
dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der
am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausge-
nommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Stein-
gut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen
Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Darife nicht als solche bezeichneten,
sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Be-
schaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß
gestattet.
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