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VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie)
gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen
Nummern ausgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung
I. Nr. 20.) soll nicht die Verzollung derselben nach den höheren Tarif-
Sätzen für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgaben-
entrichtung nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zoll-
pflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.
VIII. a) Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die
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Gefälle nicht über fünf Thaler oder 84 Gulden vom Zentner betragen,
in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter ein-
geführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehen-
den Waaren den Betrag von fünfzig Thalern oder 871 Gulden nicht
übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Be-
schränkung hinsichtlich des Betrages erheben.
Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge
eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6. Thalern oder
101 Gulden vom Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Neben-
zollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die
Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh-Transport
den Betrag von zehn Thalern oder 1714 Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von häöher belegten Gegenständen ist aber nur in
Mengen ven höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben-
ämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem
Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zehn Tha-
lern oder 174 Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum
Betrage von zehn Thalern oder 174 Gulden erheben.
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde
erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Be-
kanntmachungen ergehen.