Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 8. 
Wer nach vollendetem achtzehnten Lebensjahre auswandern will, hat vorher 
seiner Militär-Pflicht nach Maßgabe dieses Gesetzes persönlich oder durch einen Stell- 
vertreter Genüge zu leisten. 
Nur in dem Falle, 
a) wenn das Familienhaupt — Vater oder Mutter — mit seinen männ- 
lichen Nachkommen auswanvert und unter diesen sich Militär-Pflichtige be- 
finden, oder 
b) wenn polizeiliche und volkswirthschaftliche Gründe die Auswanderung 
eines Militär-Pflichtigen dringend wünschenswerth erscheinen lassen, 
kann das Staats-Ministerium 
im Falle unter à 
die Vertretung des Militär-Pflichtigen auch gegen Entrichtung einer geringeren als 
der §. 38 bestimmten Einstandssumme gestatten, 
im Falle unter b 
die Erfüllung der Militär-Pflicht gänzlich erlassen. 
Die Höhe der im Falle unter a zu erlegenden Einstandssumme soll sich nach 
den Vermögensverhältnissen des Militär-Pflichtigen oder seiner Aeltern richten. 
Auch denjenigen, welche ihrer Militär-Pflicht im aktiven Dienste bereits genügt 
haben, kann in besonders dringenden Fällen vom Staats-Ministerium die Erlaubniß 
zur Auswanderung gegen Erlegung eines Einstandsgeldes ertheilt, letzteres auch nach 
Befinden ermäßigt oder erlassen werden. 
8. 4. 
Die gesetzliche Verbindlichkeit zur Ableistung der Militär-Pflicht dauert im Frie- 
den 6 Jahre 6 Monate lang, dergestalt, daß dieselbe mit dem 1. Januar desjeni- 
gen Jahres, in welchem der Dienstpflichtige das ein und zwanzigste Lebensjahr 
vollendet, beginnt und in der Regel nach Ablauf von 6 Jahren 6 Monaten sich 
endigt. 
Hinsichtlich derjenigen, welche durch Verbüßung einer vier Wochen übersteigen- 
den Freiheitsstrafe in Gefängnissen oder Strafanstalten des Inlandes oder des 
Auslandes abgehalten werden, die eigenen oder übernommenen Militär-Dienste anzu- 
treten oder fortzusetzen, sofern sie durch das begangene Verbrechen nicht überhaupt 
unwürdig zur Aufnahme in das Militär wurden (§. 9), sowie hinsichtlich der un- 
gehorsamen Dienstpflichtigen (§. 28 flg.), dauert das dienstpflichtige Alter bis zur 
Vollendung des vierzigsten Lebensjahres fort.
	        
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