Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Streitbare oder Nichtstreitbare, als Handwerker 2c. in Kriegszeiten sowie in Frie- 
denszeiten verbunden. Insbesondere und vorbehältlich der erwähnten allgemeinen 
Dienstpflicht wird bestimmt: 
I. Die aktive Truppe des Großherzoglichen Bundes-Kontingentes besteht aus 
den Militär-Pflichtigen der fünf ersten Altersklassen, welche nach der Ordnung 
des Looses, sowie aus denjenigen Militär-Pflichtigen, welche wegenjungehor- 
samen Ausbleibens in dem Musterungs= und Verloosungs-Termine ohne Loos 
zum Militär-Dienste eingestellt werden (§. 22). 
II. Die Kriegs-Reserve besteht aus den Militär-Pflichtigen der beiden letzten 
Altersklassen, welche in der aktiven Truppe ausgedient haben, und aus den- 
jenigen Ungehorsamen, welche mit diesen beiden Altersklassen nachdienen 
müssen. Die Versetzung zur Kriegs-Reserve erfolgt jedoch für die betreffen- 
den Dienstpflichtigen in der Regel erst, nachdem die Rekruten des jüngsten 
Jahrganges genügend ausgebildet sind. 
Die Kriegs-Reserve ist in der Regel vom Garnison-Dienste und von jedem an- 
deren Dienste im Inneren frei; auch wird der Kriegsdienst nur im Nothfalle von 
ihr gefordert. Rückt indeß die aktive Truppe in das Feld, so versieht die Kriegs- 
Reserve den Garnison-Dienst und überhaupt den inneren Dienst, zu welchem dieselbe 
auch außer diesem Falle bei eintretendem besonderen Bedürfnisse einberufen werden 
kann. Wird im Felde selbst oder sonst ein augenblicklicher Ersatz an der aktiven 
Truppe oder eine Vermehrung und Unterstützung derselben mit schon geübten Sol- 
daten erfordert, so ist die Kriegs-Reserve dazu bestimmt. 
III. Die Dienst-Reserve besteht aus allen Militär-Pflichtigen der fünf Alters- 
klassen, welche zum aktiven Dienste nicht eingestellt worden sind. 
Diese Abtheilung liefert regelmäßig die Ersatzmannschaft für die aktive Truppe, 
und dient, sobald das Militär mobil gemacht wird, sowohl zur Ergänzung des 
Bundes-Kontingentes an Nichtstreitenden, als zum Ersatze des bei selbigem im Kriege 
entstandenen Mannschaftsverlustes. 
8. 8. 
Die regelmäßige jährliche Ergänzung der aktiven Truppe erfolgt aus den zu- 
letzt zur Musterung und Verloosung gekommenen Dienstpflichtigen, die im Laufe 
des Jahres nöthig werdende Ergänzung außerordentlicher Abgänge aber aus der 
jüngsten Altersklasse der Dienst-Reserve, in beiden Fällen nach dem Verhältniß der 
Seelenzahl der einzelnen Verloosungsbezirke und nach Ordnung der Loosnummern. 
Reicht bei den außerordentlichen Aushebungen die jüngste Altersklasse der Dienst-Re-
	        
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