Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

109 
serve zur Deckung des Bedarfs nicht aus, so wird zur Einstellung der Dienst-Reserve 
aus der nächstjüngsten Altersklasse und so fort bei weiterem Bedarf geschritten. 
Ebenso kann die Dienst-Reserve auch bei den regelmäßigen Rekrutenaushebungen in 
der vorstehenden Reihenfolge nach Bedarf in Anspruch genommen werden. 
Die Kriegs-Reserve ergänzt sich durch die aus dem aktiven Dienste dem Alter 
nach Austretenden, so daß die fünfte Altersklasse in die Kriegs-Reserve eintritt (s. 
jedoch den Vorbehalt im §. 7, II Satz 2), wenn die siebente Altersklasse aus dem 
Militär-Verbande gänzlich austritt. 
Die weiter erforderliche Ergänzung der Kriegs-Reserve geschieht, bedürfenden 
Falles, nach der umgekehrten Loosnummer-Reihe, so daß die fünfte Altersklasse, noch 
während ihrer Verbindlichkeit zum aktiven Dienste, zur Kriegs-Reserve übertritt, und 
das aktive Bundes-Kontingent sich dagegen aus der ersten Altersklasse der Dienst- 
Reserve rekrutirt. 
Zweiter Theil. 
Besondere Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Ueber die Unwürdigkeit und Untüchtigkeit zum Militär-Dienste. 
8. 9. 
Unwürdig zum Militär-Dienste sind diejenigen, welche in Folge richterlichen 
Endausspruches Zuchthausstrafe erlitten oder noch zu verbüßen haben, und diejeni- 
gen, gegen welche, neben der sonst verhängten Freiheitsstrafe, mindestens auf vier- 
jährige Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte rechtskräftig erkannt worden ist. 
Ist die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf kürzere als vierjährige 
Dauer erkannt, so soll bei körperlicher Tüchtigkeit des Dienstpflichtigen zwar die 
Beiziehung desselben zum Militär-Dienste nach Maßgabe seiner Loosnummer erfolgen, 
der solchergestalt in den Aktiv-Bestand des Militärs Eingestellte gehört aber für die 
Dauer der gegen ihn erkannten Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte zur zweiten 
Klasse des Soldatenstandes. 
Im Falle ein Militär-Pflichtiger eine Freiheitsstrafe größerer Ausdehnung und 
höheren Grades im Auslande verbüßt oder zu verbüßen hat, in welchem eine an- 
dere Strafgesetzgebung oder ein anderes Gefängnißsystem als im Großherzogthume 
Geltung hat, so hat zur Feststellung der Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Militär- 
Pflichtigen das Großherzogliche Kreisgericht des Bezirks, welchem der Dienstpflichtige 
angehört, sich darüber auszusprechen, ob die im Auslande erkannte Freiheitsstrafe 
einer Zuchthausstrafe oder einer sonst nach diesseitiger Gesetzgebung zum Militär-Dienste
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.