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serve zur Deckung des Bedarfs nicht aus, so wird zur Einstellung der Dienst-Reserve
aus der nächstjüngsten Altersklasse und so fort bei weiterem Bedarf geschritten.
Ebenso kann die Dienst-Reserve auch bei den regelmäßigen Rekrutenaushebungen in
der vorstehenden Reihenfolge nach Bedarf in Anspruch genommen werden.
Die Kriegs-Reserve ergänzt sich durch die aus dem aktiven Dienste dem Alter
nach Austretenden, so daß die fünfte Altersklasse in die Kriegs-Reserve eintritt (s.
jedoch den Vorbehalt im §. 7, II Satz 2), wenn die siebente Altersklasse aus dem
Militär-Verbande gänzlich austritt.
Die weiter erforderliche Ergänzung der Kriegs-Reserve geschieht, bedürfenden
Falles, nach der umgekehrten Loosnummer-Reihe, so daß die fünfte Altersklasse, noch
während ihrer Verbindlichkeit zum aktiven Dienste, zur Kriegs-Reserve übertritt, und
das aktive Bundes-Kontingent sich dagegen aus der ersten Altersklasse der Dienst-
Reserve rekrutirt.
Zweiter Theil.
Besondere Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Ueber die Unwürdigkeit und Untüchtigkeit zum Militär-Dienste.
8. 9.
Unwürdig zum Militär-Dienste sind diejenigen, welche in Folge richterlichen
Endausspruches Zuchthausstrafe erlitten oder noch zu verbüßen haben, und diejeni-
gen, gegen welche, neben der sonst verhängten Freiheitsstrafe, mindestens auf vier-
jährige Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte rechtskräftig erkannt worden ist.
Ist die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf kürzere als vierjährige
Dauer erkannt, so soll bei körperlicher Tüchtigkeit des Dienstpflichtigen zwar die
Beiziehung desselben zum Militär-Dienste nach Maßgabe seiner Loosnummer erfolgen,
der solchergestalt in den Aktiv-Bestand des Militärs Eingestellte gehört aber für die
Dauer der gegen ihn erkannten Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte zur zweiten
Klasse des Soldatenstandes.
Im Falle ein Militär-Pflichtiger eine Freiheitsstrafe größerer Ausdehnung und
höheren Grades im Auslande verbüßt oder zu verbüßen hat, in welchem eine an-
dere Strafgesetzgebung oder ein anderes Gefängnißsystem als im Großherzogthume
Geltung hat, so hat zur Feststellung der Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Militär-
Pflichtigen das Großherzogliche Kreisgericht des Bezirks, welchem der Dienstpflichtige
angehört, sich darüber auszusprechen, ob die im Auslande erkannte Freiheitsstrafe
einer Zuchthausstrafe oder einer sonst nach diesseitiger Gesetzgebung zum Militär-Dienste