Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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2) die zur Ausübung ihrer Wissenschaft zugelassenen Sachwalter und 
Aerzte, 
3) diejenigen, welche sich auf Universitäten, Akademien, Gymnasien, Semina- 
rien für Geistliche und Schullehrer, oder in sonstigen öffentlichen Lehr- 
und Bildungs-Anstalten den Wissenschaften oder schönen Künsten widmen 
und über untadelhaftes Betragen und Fleiß, sowie über hinreichende 
Fähigkeiten Zeugnisse beigebracht haben. 
Den unter Nr. 1, 2, 3 aufgeführten Kategorien von Dienstpflichtigen soll 
auf ihr diesfallsiges Ansuchen im Musterungs-Termine nachgelassen seyn, erst nach 
Ablauf des drei und zwanzigsten Lebensjahres sich über ihren persönlichen Eintritt 
in die Truppe oder über ihre Stellvertretung zu erklären. Fällt vor Eintritt 
dieses Zeitpunktes der Grund oder die Bedingung ihrer einstweiligen Zurückstellung 
weg, so haben sie sich sofort über ihren persönlichen Eintritt oder über ihre Ver- 
tretung zu erklären. 
Einen Anspruch auf Zurückstellung haben ferner: 
4) Der einzige Sohn derjenigen Aeltern, welche schon zwei oder mehrere 
Söhne im aktiven Militär-Dienste während der Dienstzeit und zwar in 
Folge dienstlicher Verrichtung verloren haben, sowie 
5) Diejenigen, welche nachzuweisen vermögen, daß sie den alleinigen Ernäh- 
rer ihrer Familie (Aeltern, Großältern und Geschwister) abgeben müssen 
und daß ihr oder ihrer Familie Vermögen nicht beträchtlich genug ist, 
um die vorgeschriebene Einstandssumme, Behufs gänzlicher Befreiung von 
der Militär-Dienstpflicht, aufzubringen, oder durch Annahme eines Knechtes 
oder durch Verpachtung des Grundbesitzes den Unterhalt der Familie zu 
sichern und sie als Ernährer entbehrlich zu machen. 
6) Diejenigen, welche durch die Einstellung zum Militär-Dienste ihr ganzes 
Hauswesen zu Grunde gerichtet sehen würden, und ohne ihren völligen 
Ruin die vorgeschriebene Einstandssumme nicht zu beschaffen vermögen. 
Den unter Nr. 4, 5 und 6 genannten Individuen soll die Vergünstigung 
zu Theil werden, daß, wenn einen von ihnen bei der Loosziehung das Loos zum 
sofortigen Eintritt in die aktive Truppe trifft, sie hiermit so lange verschont seyn 
sollen, als die Gründe vorhanden sind, worauf die Vergünstigung beruht, also in 
dem Falle Nr. 4 solange, als eines der Aeltern noch am Leben ist. 
 
	        
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