Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Inhalt. 
  
Tollwuth der Hunde und Katzen. Die gegen deselte zu ergreisenden 
2 
Maßregeln 
Tranubenmost. Die Uebergangsabgabe von denselben wird in dem Groß- 
herzogthume nicht mehr erhoben. Gesetz . 
Trauung eines Bayerschen Unterthanen im Auslande. Die zur Ausstel- 
lung einer Bescheinigung über die Zulässigkeit dieses Aktes zuständi- 
gen Bayerschen Behörden führen die Bezeichnung „Bezirksämter“ 
Truppen — einheimische und fremde — Verzu#ung für erpftegun und 
* §snvr derselben . 
U. 
Uebergaugsabgaben. Gesetz wegen deren Erhebung in dem Ersf- 
- 
herzogthume 
Siehe auch Anhang zum Vereins- Zolltarife. 
Uebergaugssteuer: 
a) von dem aus anderen Zollvereins-Staaten nach Wirnemberg ein- 
geführt werdenden Branntweine 
b) für Grünmalz vom Württembergschen Simri 
Uebergangssteuerpflichtige Gegenstände, deren Durchfuhre von Nel—- 
pers uͤber die Baberschen Orte Oberfladungen und Leubach nach *)# 
kenheim 
Union. Siehe Hagelversicherungs— Gesellschaft zu Weimar. 
Universität Jena. Siehe Witwen. 
Urkunden. Siehe Legalisirung. 
ursprung zeugnisse für die aus dem Zollvereine nach Frankreich und 
nach Belgien eingehenden Waaren d deren Beibringung bedarf es nicht 
mehr .. 
V. 
Varioloiden. Maßregeln, welche bei deren Ausbruche künftig im Guß- 
herzogthume gleichmäßig zur Anwendung kommen sollen 
Verbietungsrechte. Gesetz wegen deren Aufhebung und der diesfalls 
zu gewährenden Entschädigung, ingleichen die zum Behuse dieser e er- 
öffnete landschaftliche Anleihe 
  
Siehe auch Bannrechte. 
Seite des 
Negierungs. 
Blautes. 
— — 
21—225. 
73. 
48. 
360. 
103. 
509. 
509. 
226. 
340. 509. 
565. 
| 65—72. 
1358-367. 
567.
	        
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