114
rücksichtlich ihrer Tüchtigkeit zum Militar-Dienste, soweit möglich, die erforderliche
Verhandlung über die angebrachten Reklamationen auf Befreiung, sowie auf Zuprück-
stellung (§. 12 flg.), endlich die Verloosung der Dienstpflichtigen, d. h. die durch
Loosziehung stattfindende Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die tüchtigen
Militär-Pflichtigen zum aktiven Dienste einzuziehen sind (ob sie dem Aktiv-Bestande
oder der Dienst-Reserve angehören), erfolgt in alljährlich von den Bezirks-Direktoren
abzuhaltenden Musterungs- und Verloosungs-Terminen.
8. 19.
Die Eintheilung der Verwaltungs-Bezirke in eine angemessene Zahl von
Musterungs= und Verloosungs-Bezirken, sowie die Bestimmung der Orte, wo die
Musterungs= und Verloosungs-Termine abzuhalten sind, erfolgt durch das Staats-
Ministerium. Dagegen haben die Bezirks-Direktoren die Tage der von ihnen ab-
zuhaltenden Termine alljährlich öffentlich bekannt zu machen und die betheiligten
Militär-Pflichtigen zu dem Erscheinen in denselben noch besonders unter geeigneter
Belehrung über die sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen aufzufordern.
8. 20.
Jedem Musterungs= und Verloosungs-Termine hat ein dazu kommandirter Groß-
herzoglicher Offizier und ein vom Staats-Ministerium dazu bestimmter verpflichteter
Arzt beizuwohnen, um ein Gutachten über die Tüchtigkeit der erschienenen Militär-
Pflichtigen zum Militär-Dienste abzugeben.
8. 21.
In dem Musterungs= und Verloosungs-Termine haben alle dazu vorgeladene
Militär-Pflichtigen persönlich zu erscheinen und dort bis nach ausdrücklich erfolgter
Entlassung von Seiten des Bezirks-Direktors zu verlleiben.
8. 22.
Der Dienstpflichtige, welcher ohne genügende Entschuldigung im gedachten Ter-
mine nicht erscheint, verliert:
a) jeden, spätestens bis dahin oder im Musterungs-Termine von ihm selbst
oder für ihn durch seine Angehörigen, Bevollmächtigten, oder den betreffen-
den Gemeindevorstand vorzubringenden und gehörig zu bescheinigenden An-
spruch auf Befreiung, sowie auf Zurückstellung;
b) das Recht, an der Lvoosziehung Theil zu nehmen;
er wird den Loosnummern seiner Altersklasse vorausgestellt und hat demzufolge vor
allen Anderen Einziehung zum aktiven Militär-Dienste zu gewärtigen.