J.
II.
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Die nach beendigtem Jahres-Musterungs= und Verloosungs-Geschäfte ihrer
Loosnummer zufolge dem Militär überwiesenen und die wegen unentschuldig-
ten Nichterscheinens im Musterungs= und Verloosungs-Termine den Loospflich-
tigen ihrer Altersklasse vorausgestellten, desgleichen die in den vorhergehen-
den beiden Paragraphen gedachten Dienstpflichtigen, welche an dem zu ihrer
Einstellung bestimmten Tage und Orte, bezüglich auf die an sie deshalb erge-
henden besonderen Einstellungs-Ordres nicht erscheinen, aber noch innerhalb
vier Wochen, von Zeit des Termins an gerechnet, persönlich sich anmelden,
haben, sofern sie zum Militär-Dienste tüchtig befunden werden, Verlängerung
ihrer Dienstzeit im Aktiv-Bestande um ein Jahr zu gewärtigen, oder, wenn
sie solches vorziehen, ½8 der Einstandssumme zur Stellvertretungsgelderkasse
zu zahlen.
Sind sie zum Militär-Dienste untüchtig, so werden sie mit einer zur
Stellvertretungsgelderkasse fließenden Geldstrafe von Zwölf bis Fünfund-
zwanzig Thalern belegt, oder im Falle des Unvermögens mit siebentägigem
bis vierzehntägigem Gefängnisse bestraft.
Erscheinen die unter Nr. I erwähnten Dienstpflichtigen erst nach Ablauf der
vierwöchentlichen Frist, aber noch vor oder in dem vom Militär-Kommando
für das nächste Jahr bestimmten Einstellungstermine (§. 25 a. E.), so ha-
ben sie im Falle der Tüchtigkeit Verlängerung der Dienstzeit im Aktiv-
Bestande um Zwei Jahre zu gewärtigen, oder, nach ihrer Wahl, 3/ der Ein-
standssumme zur Stellvertretungsgelderkasse zu zahlen.
Im Falle der Untüchtigkeit werden sie mit einer zur gedachten Kasse
fließenden Geldstrafe von Fünfundzwanzig Thalern belegt, oder im Falle
des Unvermögens mit zweiwöchentlichem bis vierwöchentlichem Gefängnisse
bestraft.
Erscheinen ungehorsame Dienstpflichtige erst nach dem unter Nr. II erwähn-
ten Einstellungstermine, so haben sie im Falle der Tüchtigkeit doppelte Dienst-
zeit im Aktiv-Bestande auszuhalten, oder, nach ihrer Wahl, bei einfacher
Dienstzeit /8 der Einstandssumme zur Stellvertretungsgelderkasse zu erlegen.
Sind sie untüchtig, so werden sie mit einer Geldstrafe von Funfzig bis
Einhundert Thalern, welche in die gedachte Kasse fließen, belegt, oder mit
vierwöchentlichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse bestraft.
Ist ein ungehorsamer, zum Militär-Dienste tüchtiger Militär-Pflichtiger bei
seiner Stellung bereits im Alter so weit vorgerückt, daß er bei vollständiger
Aushaltung der ihm obliegenden Dienstzeit das vierzigste Lebensjahr über-
schreiten würde, so wird er zwar nach vollendetem vierzigsten Lebensjahre