Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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IP) nicht über fünf und dreißig Jahre alt ist, und 
d) seine Unbescholtenheit nachweisen kann. 
Desgleichen soll denen, welche zur Erfüllung ihrer eigenen oder übernommenen 
Dienstpflicht zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten die gesetzliche Dienstzeit im Aktiv- 
Bestande des Militärs gedient haben, behufs ihres, bezüglich abermaligen, Eintrittes 
als Stellvertreter auf die gesetzliche Dienstzeit die noch übrige eigene oder über- 
nommene Reserve-Dienstpflicht erlassen werden dürfen und zu C. können solche 
Personen, welche ihrer Militär-Pflicht durch Dienst unter der Fahne Genige ge- 
leistet haben, so lange sie nicht über ein und vierzig Jahre alt sind, nach dem Er- 
messen des Militär-Kommandos als Stellvertreter zugelassen werden, wenn sie zu 
fernerem Dienste auf die gesetzliche Zeit tüchtig und brauchbar sind. 
8. 37. 
Derjenige, welcher seine Militär-Pflicht durch einen Stellvertreter erfüllen zu 
lassen wünscht, hat sein diesfallsiges Gesuch binnen 14 Tagen nach dem Muste- 
rungs= und Verloosungs-Termine seines Bezirks bei dem betroffenen Bezirks-Direktor 
anzubringen und gleichzeitig an diesen die vorschriftsmäßige Einstandssumme (§. 38) 
zur Weiterbeförderung an die Stellvertretungsgelderkasse zu zahlen. 
Wird über die Militär-Pflicht eines Dienstpflichtigen erst nach dem Verlauf 
der in Vorstehendem erwähnten vierzehentägigen Frist definitiv entschieden, so ist er 
innerhalb vierzehen Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo ihm die fragliche Ent- 
scheidung bekannt gemacht worden ist, ebenfalls befugt, ein Gesuch um Stellvertre- 
tung, wie vorstehend gedacht, unter Zahlung der Einstandssumme, anzubringen. 
8. 88. 
Die nach dem vorstehenden Paragraphen von den betroffenen Dienstpflichtigen 
für die Befreiung von der gesetzlichen Dienstverpflichtung im Altiv-Bestande und in 
der Kriegs-Reserve des Militärs zu zahlende Einstandssumme ist dermalen auf Drei 
Hundert Thaler festgestellt. 
Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, diese Summe nach Bedürfniß ange- 
messen zu ermäßigen oder zu erhöhen und hat, wenn eine solche Aenderung für 
nothwendig erachtet wird, solche rechtzeitig durch öffentliche Bekanntmachung zur 
Kenntniß der betheiligten Dienstpflichtigen bringen zu lassen. 
8. 30. 
Die Ermittelung der Stellvertreter geschieht nach Maßgabe der erfolgten An- 
träge auf Stellvertretung durch das Militär-Kommando, welches zu diesfallsigen 
Anmeldungen alljährlich durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern hat.
	        
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