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oder dem Gemeindevorstande ihres Heimathsortes auf eigene Kosten
dergestalt anzuzeigen haben, daß sie im Falle der Nothwendigkeit ihrer
Einziehung zum aktiven Dienste (§. 27) sich auf Erfordern binnen
vier Wochen wiederum selbst stellen können.
Hingegen darf
b) die Paß= und Wanderbuchs-Ausfertigung zu einem unbestimmten Aufent-
halte im Auslande nur dann geschehen, wenn ein deshalb, nach vor-
gängiger Erörterung der persönlichen und anderen dabei in Erwägung
zu ziehenden Verhältnisse des Reisenden, von dem Staats-Ministerium
ausgestellter Erlaubnißschein vorgezeigt werden kann, der die Bedin-
gungen enthalten wird, unter welchen dem diesfallsigen Gesuche Statt
zu geben ist, und der von der paßausstellenden Behörde, zu ihrer Le-
gitimation, bis zur Auswechselung desselben gegen den fraglichen Paß
oder das Wanderbuch gehörig aufzubewahren ist.
Die Nichtbefolgung der Vorschrift unter Nr. 2 a begründet die Vermuthung,
daß sich der dienstpflichtige Reservist der Militär-Pflicht entziehen wolle. Wird
deshalb dessen Aufenthalt unbekannt, so daß ihm eine Ordre nicht behändigt werden
kann, oder leistet er einer an ihn gelangten Ordre ohne genügende Entschuldigung
nicht Folge, so ist gegen denselben als Ungehorsamen nach §.S. 27, 28 zu ver-
fahren.
Sechster Abschnitt.
Von den Berechtigungen und Vorzügen der Dienstpflichtigen.
8. 50.
Die Freiheit der Ansässigmachung innerhalb des Großherzogthumes wird durch
die Dienstpflicht nicht beschränkt.
8. 60.
Ebenso bleibt die Verheirathung während der Dienstpflichtigkeit ohne alle Ein-
schränkung nachgelassen, sofern eine sonstige gesetzliche Vorschrift nicht entgegensteht
und den dießfallsigen Erfordernissen Genüge geleistet wird. Iunsbesondere ist für die
Mannschaft der aktiven Truppe die Erlaubniß der Kommando-Behörde zur Verehe-
lichung erforderlich.
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Die im Waffendienste des Staates siehenden Staatsbürger vom Sekond-Lieu-
tenant abwärts sind in Ansehung des Soldes und der Löhnung, ingleichen die in