Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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oder dem Gemeindevorstande ihres Heimathsortes auf eigene Kosten 
dergestalt anzuzeigen haben, daß sie im Falle der Nothwendigkeit ihrer 
Einziehung zum aktiven Dienste (§. 27) sich auf Erfordern binnen 
vier Wochen wiederum selbst stellen können. 
Hingegen darf 
b) die Paß= und Wanderbuchs-Ausfertigung zu einem unbestimmten Aufent- 
halte im Auslande nur dann geschehen, wenn ein deshalb, nach vor- 
gängiger Erörterung der persönlichen und anderen dabei in Erwägung 
zu ziehenden Verhältnisse des Reisenden, von dem Staats-Ministerium 
ausgestellter Erlaubnißschein vorgezeigt werden kann, der die Bedin- 
gungen enthalten wird, unter welchen dem diesfallsigen Gesuche Statt 
zu geben ist, und der von der paßausstellenden Behörde, zu ihrer Le- 
gitimation, bis zur Auswechselung desselben gegen den fraglichen Paß 
oder das Wanderbuch gehörig aufzubewahren ist. 
Die Nichtbefolgung der Vorschrift unter Nr. 2 a begründet die Vermuthung, 
daß sich der dienstpflichtige Reservist der Militär-Pflicht entziehen wolle. Wird 
deshalb dessen Aufenthalt unbekannt, so daß ihm eine Ordre nicht behändigt werden 
kann, oder leistet er einer an ihn gelangten Ordre ohne genügende Entschuldigung 
nicht Folge, so ist gegen denselben als Ungehorsamen nach §.S. 27, 28 zu ver- 
fahren. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Berechtigungen und Vorzügen der Dienstpflichtigen. 
8. 50. 
Die Freiheit der Ansässigmachung innerhalb des Großherzogthumes wird durch 
die Dienstpflicht nicht beschränkt. 
8. 60. 
Ebenso bleibt die Verheirathung während der Dienstpflichtigkeit ohne alle Ein- 
schränkung nachgelassen, sofern eine sonstige gesetzliche Vorschrift nicht entgegensteht 
und den dießfallsigen Erfordernissen Genüge geleistet wird. Iunsbesondere ist für die 
Mannschaft der aktiven Truppe die Erlaubniß der Kommando-Behörde zur Verehe- 
lichung erforderlich. 
*— 
Die im Waffendienste des Staates siehenden Staatsbürger vom Sekond-Lieu- 
tenant abwärts sind in Ansehung des Soldes und der Löhnung, ingleichen die in
	        
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