Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

127 
der aktiven Truppe stehenden Gemeinen, in Hinsicht ihres Einkommens aus Ge- 
werbs= und Geschäfts-Thätigkeit, sofern dasselbe Dreißig Thaler jährlich nicht er- 
reicht, von der allgemeinen direkten Einkommensteuer befreit (§. 15 des Gesetzes 
über die Stenerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851.) 
#8. 62. 
Den Militär-Pflichtigen, welche sich in Feldzügen durch Pflichterfüllung ausge- 
zeichnet haben, soll bei Besetzung solcher Stellen, zu welchen sie gehörig geeignet 
sind, im ganzen Umfange des Großherzogthumes vorzügliche Rücksicht gewidmet 
werden. 
. 63. 
Denjenigen, welche im Waffendienste des Großherzogthumes ohne ihr grobes 
Verschulden invalid geworden sind, wird die Verleihung einer für sie geeigneten 
Versorgung oder einer angemessenen Pension hiermit zugesichert. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Mai 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. 
Gesetz, 
die Militär-Dienstpflicht 
betreffend..
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.