Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Negierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 11. MWMeimar. #23. Mai 1865. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u. u. 
verordnen mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
8. 1. 
Das zu zeitweisen militärischen Uebungen zusammengezogener größerer Trup- 
penkörper Unseres Bundes-Kontingents und zu Felddienstübungen Unseres Militärs 
erforderliche Areal mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten, mag dasselbe im 
öffentlichen oder im Privat-Besitze sich befinden, muß Unserem Staats-Fiskus auf 
Antrag Unseres Militär-Kommando's nach Maßgabe dieses Gesetzes zu vorüber- 
gehender Benutzung überlassen werden. 
Ausgenommen sind jedoch Gebäude nebst den daran stoßenden Gärten. 
S. 2. 
Das Militär-Kommando hat die Feldfluren, in welchen die im §. 1 bezeich- 
neten militärischen Uebungen Statt finden sollen, zu bestimmen, hierbei jedoch vor- 
zugsweise solche Terrains auszuwählen, in denen die Ernte gänzlich oder doch zum 
größten Theile abgebracht ist. 
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