Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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S. 3. 
Von der getroffenen Wahl des Uebungs-Terrains ist der Bezirks-Direktor, 
in dessen Bezirke dasselbe sich befindet, durch das Militär-Kommando zu benachrich- 
tigen; der Bezirks-Direktor aber hat den betheiligten Gemeindevorständen hiervon 
Eröffnung zu machen und durch diese zu Vermeidung bedeutenderer Schäden zu ver- 
mitteln, daß das bezeichnete Terrain nicht unzeitig bestellt oder doch zur Bestellung 
vorbereitet, oder daß rechtzeitig geerntet werde, sowie daß einzelne der Schonung 
bedürfende Grundstücke mit Strohwischen versehen werden. 
S. 4. 
Sind zu den fraglichen militärischen Uebungen (§. 1) Felder nach abgebrachten 
Früchten, oder Felder, welche in der eigentlichen Brache liegen, trockene Wiesen nach 
Abbringung der Grummeternte, Nadelholzbestände von mindestens 40jährigem Alter, 
Leeden, Triften bei trockener Witterung benutzt worden, so haben die betroffenen 
Grundstücksbesitzer in der Regel und wenn nicht eine in besonderen Verhältnissen 
begründete Benachtheiligung nachgewiesen werden kann, keinen Anspruch auf Ent- 
schädigung. 
Eben so wenig sind diejenigen Benachtheiligungen, welche nicht durch das Mi- 
litär, sondern durch Zuschauer und sonstige, von dem Militär-Befehlshaber nicht zu 
vertretende Umstände veranlaßt, oder, der Abmahnung des Gemeindevorstandes un- 
geachtet (§. 3), wegen unzeitiger Kultur, unterlassener rechtzeitiger Aberntung oder 
unterlassener Aufsteckung von Strohwischen entstanden sind, von dem Staats-Fiskus 
zu entschädigen. 
Nur hinsichtlich der unterlassenen Bezeichnung bestellter Felder durch Stroh- 
wische soll von dieser Bestimmung dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn das 
Militär-Kommando anerkennt, daß eine Schonung der fraglichen Felder in keinem 
Falle hätte Statt finden können. 
Schäden, welche dem Jagdberechtigten durch Schmälerung der Jagd erwachsen, 
sind gleichfalls nicht zu entschädigen. 
§. 5. 
Entschädigungsansprüche wegen der in Folge der Bestimmungen des §S. 1 
Statt gefundenen Benutzung von Grundstücken durch das Militär müssen bei Ver- 
lust derselben binnen vierzehen Tagen nach Beendigung der Uebungen bei dem Be- 
zirks-Direktor angemeldet werden.
	        
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