Inhalt.
Seite des
Regierungs-
Blattes.
B.
Zahlungen, resp. Abgaben der Kassen des Ministerial-Departement der
Finanzen, an einem Festtage rder Sonntage fällige, können schen« an
einem vorhergehenden Werkeltage erhoben werden ..
chfchlaguuG und Abtrennung von gebundenem Gute. Nachtreg zu
§. 1 der Verordnung vom 14. November 1860 über das dabei zu
beobachtende Verfahren . ..
Zeugen, deren Vereidung in Civilrechts- Eireitigkeiten
Zoll- und Steuer-Beamten, gemeinschaftliche, des zunns zor
und Handels-Vereines, deren Verhältnisse .
Zollgesetze, Kaiserlich Oesterreichische — Verordnung wegen Anwendung
des diesseitigen Gesebes vom 24. Dezenber 1853 auf die Verzeben
gegen Erstere .
Zoll-Kartel zwischen den Staaten des duien Ben— und 2 Ver—
eines und dem Kaiserthume Oesterreich
Zoll-Tarif — Vereins-Zolltarif:
1) Gesetz, den Vereins-Zolltarif vom 20. April 1865 betreffend
2) Vereins-Zolltarif in drei Abtheilungen
3) Anhang zu demselben im Betreff der Ethebung der Uebergangsab-
gaben in dem Großherzogthume .
Siehe auch Uebergangsabgaben.
4) Gesetz wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes vom 5. Juni 1865
Zollverein — deutscher — die von demselben mit Belgien, Franrei,
Großbritannien und Oesterreich geschlossenen Staatsverträge
Zoll- und Handels-Verein:
1) Verträge wegen dessen Fortdauer
2) Verordnungen zur Ausführung des Vertrages vom 16. Mai 1865 im
Betreff der Gewerbetreibenden und Handelereisenden .
ZollveremslckndtfcheErzeugnissebedntfenbetdeken Emsubre nach
Belgien der Ursprungszeugnisse und beglaubigien Fakturen nicht mehr
338.
265—271.
74.
75—10J3.
274.
103.
272—274.
134—21y7.
227—271.
341—346.
351—354.
275—282.
294—299.
300—334.
509. 521.
509.