Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Artikel 19. 
Die durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Zölle sollen auf Grund 
von Havarien oder irgend welcher Verschlechterung der Waaren nicht ermäßigt werden. 
Artikel 20. 
Die Revision und Eingangs-Verzollung der nach dem Werthe besteuerten reinen 
oder gemischten Gewebe, welche aus dem Zollvereine eingehen, kann in Frankreich 
nur erfolgen in den Häfen von Bordeaux, Nantes, Havre, Boulogne, Calais, Dün- 
kirchen, Rouen, Nizza, Marseille, Algier und Oran und bei den Zollämtern zu 
Lille, Valenciennes, Metz, Straßburg, Mühlhausen, Chambéry, Paris und Lpon, 
sowie bei denjenigen anderen Zollämtern, deren Bestimmung sich die französische 
Regierung für die Zukunft vorbehält. 
Artikel 21. 
Bei der Revision der zollvereinsländischen Gewebe, welche nach der Anzahl 
der, auf einem Raume von fünf Quadrat-Millimeter befindlichen Fäden besteuert 
sind, soll jeder Bruchtheil eines Fadens unberücksichtigt bleiben. 
Artikel 22. 
Wer Maschinen und mechanische Geräthe oder einzelne Theile derselben, oder 
irgend eine andere in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichnete Waare einführt, soll 
nicht verpflichtet seyn, der Zollbehörde ein Modell oder eine Zeichnung des einge- 
führten Gegenstandes vorzulegen. 
Artikel 23. 
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehen- 
den Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durch- 
gangs-Abgabe befreit seyn. 
Die französische Regierung hält jedoch das Verbot der Durchfuhr von Schieß- 
pulver aufrecht und behält sich vor, die Durchfuhr von Kriegswaffen von besonderen 
Ermächtigungen abhängig zu machen. Im Zollvereine bleibt die Durchfuhr des 
Salzes von einer besonderen Erlaubniß abhängig. 
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die Hohen vertragenden Theile 
in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. 
Artikel 24. 
Bis zur Vollendung der Eisenbahnen von Saint-Jean de Maurienne nach der 
italienischen und von Bayonne nach der spanischen Grenze wird die französische 
Verwaltung auf die aus dem Zollvereine kommenden oder dorthin gehenden Waaren 
unter den nachstehenden Bedingungen dieselben Erleichterungen der Durchfuhr zur 
Anwendung bringen, wie wenn der Eingang und der Ausgang in den gedachten 
Nichtungen mittelst der Eisenbahn stattfände: 
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