Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Falle keiner der beiden Hohen vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf 
des gedachten Zeitraums seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu 
lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines 
Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der Hohen ver- 
tragenden Theile denselben gekündigt hat. 
Wenn jedoch vor Ablauf des oben bezeichneten Zeitraums der Zollverein sich 
auflösen sollte, so treten die in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen wechselsei- 
tigen Verpflichtungen gleichzeitig mit den Zollvereins-Verträgen außer Kraft. 
Die Hohen vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemein- 
samer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche 
mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruche stehen, und 
deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden möchte. 
Er findet auf jeden deutschen Staat Anwendung, welcher später dem Zoll- 
vereine beitritt. 
Artikel 33. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zwei Monate nach dem Austausch der Ratifika- 
tions-Urkunden in Kraft treten. 
Die Ratifikations-Urkunden sollen in Berlin, und zwar sobald als möglich, 
ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Berlin den 2. August 1862. 
Bernstorff. La Tour d'Auvergne. 
Pommer Esche. de Clercgq.
	        
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