Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
Großderzogthun 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 1. Weimar. 24. Jannar 1865. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
1lss 
Um möglichst zu verhüten, daß in den Fluren, deren Grundstücke zusammen- 
gelegt sind, die mittelst der Zusammenlegung erlangten wirthschaftlichen Vortheile 
durch zu weit gehende oder unzweckmäßige Wiederzerstückelung der zusammengelegten 
Grundstücke gefährdet werden, verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen Land- 
tages, wie folgt: 
S. 1. 
Die Theilung der durch die Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur ge- 
bildeten Pläne ist regelmäßig nur dann gestattet, 
I. wenn jeder Theil eines Arthlands-Planes oder eines Lehden-Planes 
1) mindestens die Größe eines Ackers, 
2) eine Breite von wenigstens zwei Ruthen Weimarischen Revisions-Maa= 
ßes und 
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