3) die nämliche wirthschaftliche Zugänglichkeit behält, welche der ganze Plan
besaß, weshalb insbesondere die Strümpfungen der Pläne zu vermei-
den sind;
II. wenn jeder Theil eines Wiesen-Planes mindesiens die Größe eines
halben Ackers behält und wirthschaftlich zugänglich bleibt.
§. 2.
Ausnahmen von den Bestimmungen des §. 1 sind in den nachstehenden Fällen
(§. 3—6) zulässig.
§. 3.
Von einem Plane kann ein Theil von geringerer als der im §. 1 angegebe-
nen Größe und Breite abgetrennt werden, wenn derselbe mit einem unmittelbar
angrenzenden Plane zu Einem Item vereinigt werden soll und der verbleibende
Ueberrest des Planes die im §. 1 vorgeschriebene Größe und Beschaffenheit behält.
S. 4.
Soll das abzutrennende Planstück zur Anlegung neuer oder zur Vergröße-
rung bestehender Hofraithen, zur Erbauung neuer Wohnhäuser oder anderer zu
landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmter Gebäude oder zur Ge-
winnung von Garten-, Gemüse= oder Kartoffel-Land benutzt werden, so kommen die
Bestimmungen des §. 1 nicht zur Anwendung.
§. 5.
Bei der Theilung eines Planes, welche zum Zwecke von Landes-Meliorationen,
Bewässerungs= oder Entwässerungs-Anlagen, Fluß-Regulirungen oder sonst im öffent-
lichen Interesse zu Staats-, Kirchen-, Gemeinde= oder Verkehrs-Zwecken mittelst freier
Vereinbarung erfolgt, darf von den Bestimmungen des §. 1 abgesehen werden, so
weit der beabsichtigte Zweck dieses erheischt.
Auf die im Wege gesetzlicher Zwangsenteignung zur Ausführung kommenden
Landabtretungen leiden die Vorschriften des §. 1 keine Anwendung.
S. 6.
Ist in einem Plane die Abfindung für mehrere Grundstücke gewährt worden, von
welchen einzelne vor der Zusammenlegung mit Hypotheken belastet waren, die auf
den ganzen Plan ohne Sonderung desselben übergegangen sind, so soll durch die