Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Bestimmungen des 8. 1 nicht verhindert werden, daß von dem Plane ein solcher 
Theil, welcher der Abfindung für die zum Unterpfande bestellten früheren Grund- 
stücke entspricht, auch in dem Falle abgetrennt und als Unterpfand für den Gläu- 
biger ausgewiesen, bezüglich zur Subhastation gebracht oder sonst zur Befriedigung 
des Gläubigers veräußert wird, wenn dieser Theil die im §. 1 angegebene Größe 
nicht erreicht. 
S. 7. 
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die fernere Theilbarkeit und 
Theilung derjenigen Items, welche durch die Theilung eines Planes entstanden sind. 
§. 8. 
An den bestehenden besonderen Vorschriften über Abtrennungen von gebundenem 
Gute wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
S. 9. 
Unser Staats-Ministerium hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder- 
lichen Bestimmungen im Wege der Verordnung zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig unterzeichnet und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Januar 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wingtzingerode. 
  
Gese#, 
die Theilbarkeit zusammengelegter 
Grundstücke betreffend. 
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