Ausführungs-Verordnung
zu dem
Gesetze über die Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke.
Zur Ausführung des Gesetzes über die Theilbarkeit zusammengelegter Grund-
stücke vom 4. Januar 1865 wird in Gemäßheit des §. 9 dieses Gesetzes mit
höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet:
S. 1.
Nach der durch die General-Kommission erfolgten Bestätigung des Reccesses
über die Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur treten für die Theilbarkeit
der zusammengelegten Grundstücke die Vorschriften des Gesetzes vom 4. Januar
1865 an die Stelle der in den verschiedenen Landestheilen bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen wider die Zerstückelung der Grundstücke (vergleiche §. 165 der
Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841, Regier. Blatt
S. 25 ff.)
S. 2.
Für die Natural-Theilung von Plänen kommt im Allgemeinen das für die
Natural-Theilung von Grundstücken vorgeschriebene Verfahren (Ausführungsverordnung
zum Pfandgesetze §. 164) jedoch mit folgenden näheren Bestimmungen zur An-
wendung.
Zu den §. §. 1 bis 5 des Gesetzes.
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8. 3.
Bei jeder Natural-Theilung eines Planes hat die betreffende Großherzogliche
Steuer-Revision ihre Prüfung auch auf den Umstand zu erstrecken, ob diejenigen
Voraussetzungen vorhanden sind, von welchen die Zulässigkeit der Theilung nach
den §. §. 1 und 3 des Gesetzes abhängt, dafern nicht einer der Ausnahmefälle in
den §. §. 4 und 5 daselbst bescheinigt ist.
Bei entstehenden Bedenken, namentlich über die Art und Weise der Theilung
hat die Steuer-Revision sich mit den Betheiligten zu benehmen, damit die ge-
theilten Grundstücke auch ferner in der zweckmäßigsten Weise bewirthschaftet werden
können.
Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Steuer-Revision eine Bescheinigung
auszustellen, in welcher zu bezeugen ist, ob die beabsichtigte Theilung mit den Vor-
schriften des Gesetzes im Einklange steht.
Ist dieses der Fall, so hat die Steuer-Revision die Bescheinigung mit den
übrigen Materialien (6. 164 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze) der zu-
ständigen Gerichtsbehörde mitzutheilen oder den Betheiligten zuzustellen.