Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Ausführungs-Verordnung 
zu dem 
Gesetze über die Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Theilbarkeit zusammengelegter Grund- 
stücke vom 4. Januar 1865 wird in Gemäßheit des §. 9 dieses Gesetzes mit 
höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet: 
S. 1. 
Nach der durch die General-Kommission erfolgten Bestätigung des Reccesses 
über die Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur treten für die Theilbarkeit 
der zusammengelegten Grundstücke die Vorschriften des Gesetzes vom 4. Januar 
1865 an die Stelle der in den verschiedenen Landestheilen bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen wider die Zerstückelung der Grundstücke (vergleiche §. 165 der 
Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841, Regier. Blatt 
S. 25 ff.) 
S. 2. 
Für die Natural-Theilung von Plänen kommt im Allgemeinen das für die 
Natural-Theilung von Grundstücken vorgeschriebene Verfahren (Ausführungsverordnung 
zum Pfandgesetze §. 164) jedoch mit folgenden näheren Bestimmungen zur An- 
wendung. 
Zu den §. §. 1 bis 5 des Gesetzes. 
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8. 3. 
Bei jeder Natural-Theilung eines Planes hat die betreffende Großherzogliche 
Steuer-Revision ihre Prüfung auch auf den Umstand zu erstrecken, ob diejenigen 
Voraussetzungen vorhanden sind, von welchen die Zulässigkeit der Theilung nach 
den §. §. 1 und 3 des Gesetzes abhängt, dafern nicht einer der Ausnahmefälle in 
den §. §. 4 und 5 daselbst bescheinigt ist. 
Bei entstehenden Bedenken, namentlich über die Art und Weise der Theilung 
hat die Steuer-Revision sich mit den Betheiligten zu benehmen, damit die ge- 
theilten Grundstücke auch ferner in der zweckmäßigsten Weise bewirthschaftet werden 
können. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Steuer-Revision eine Bescheinigung 
auszustellen, in welcher zu bezeugen ist, ob die beabsichtigte Theilung mit den Vor- 
schriften des Gesetzes im Einklange steht. 
Ist dieses der Fall, so hat die Steuer-Revision die Bescheinigung mit den 
übrigen Materialien (6. 164 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze) der zu- 
ständigen Gerichtsbehörde mitzutheilen oder den Betheiligten zuzustellen.
	        
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