Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Vormerkungsbuch
über  die  von  dem  Medizinal-Comité  an  der  k.  Universität  N.
den  Gerichtsärzten  in  medizinisch-gerichtlichen  Fällen  ertheilten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Noten.

Würdigung  der

9  Gerichtsärzte  in

8  iel

-  Bezeichnung]  Namen  und  Beziehung  auf

0  medizinisch  Wohnorte  Bemer-#
  8  Zgerichtlichen  er  Gerichts—  nngen.
*  Fälle.  Aerzte.  ————
—89
EZS

*  5——

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Nr.  21,482.  8.  40.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  Jänner  1852  die  Qualifizirung
der  Aerzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Damit  hinsichtlich  der  Qualifizirung  des  ärztlichen  Personales
auch  diejenigen  Behelfe  entsprechend  benützt  werden,  welche  in
Folge  der  Veränderungen  im  Strafrechts-Verfahren  und  insbesondere
  durch  Einführung  der  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit,
  dann  des  Institutes  der  Staats-Anwaltschaft  sich  als
bedeutsam  darstellen,  ist  die  Einrichtung  als  nothwendig  erkannt
worden,  daß  die  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  von  den  strafrechtlichen
  Untersuchungs-Akten  Kenntniß  und  Einsicht  erlangen,  in
welchen  entweder  besonders  günstige  oder  aber  ungünstige  Belege
  für  die  Tüchtigkeit  eines  Arztes  enthalten  sind.

Indem  nun  der  k.  Regierung  die  deßfalls  vom  k.  Staatsministerium
  der  Justiz  unter'm  24.  Dezember  v.  Is.  an  die