Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe un- 
terliegen sollen, es sey denn, daß sie in den inneren Verbrauch übergehen. 
Artikel 15. 
Gegenwärtiger Vertrag soll einen Monat nach dem Austausche der Ratifika- 
tions-Urkunden in Kraft treten, und die nämliche Dauer haben, wie der unter 
den Hohen vertragenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossene Handels-Vertrag. 
Er findet auf jeden deutschen Staat Anwendung, welcher später dem Zollvereine 
beitritt. 
Artikel 16. 
Die Ratifikations-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen gleichzeitig mit 
denen des vorgedachten Handels-Vertrages in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Berlin den 2. August 1862. 
Bernstorff. La Tour d'Auvergne. 
G. Esche. * 
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