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Artikel 4.
Jeder Zug muß von Ladungsverzeichnissen, getrennt nach den Bestimmungs-
orten, begleitet sepn. Diese Ladungsverzeichnisse, denen alle erforderlichen Papiere
beizufügen sind, werden durch die Eisenbahnverwaltungen nach den darüber für je-
des Land bestehenden Vorschriften angefertigt.
Artikel 5.
Die Zollverwaltung jedes der vertragenden Staaten wird den Verschluß,
welchen die Zollverwaltung des anderen Theils angelegt hat, für genügend aner-
kennen, sobald sie sich vergewissert hat, daß derselbe auf die in ihrem Zollgebiete
zulässige Art angelegt ist und den verabredeten Bedingungen entspricht, dieselbe ist
aber befugt, soweit sie es für erforderlich erachtet, eine Vervollständigung des
Verschlusses vorzunehmen.
Artikel 6.
Die Kulissen-Wagen und die im Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Wagen
mit Schutzdecken müssen für die Anlegung sowohl von Bleien, als von Vorlege-
schlössern eingerichtet seyn, und beim Uebergange aus einem Gebiete in das andere
sich in einem solchen Zustande befinden, daß die Zollbehörde nur die Bleie oder
Vorlegeschlösser anzulegen braucht, nachdem sie sich von der guten Beschaffenheit
der Verschluß-Einrichtungen überzeugt hat.
Auf den Bleien muß die Bezeichnung des Amtes ersichtlich seyn, welches die-
selben angelegt hat.
Artikel 7.
In wieweit die Züge unter Begleitung von Zollbeamten gestellt werden sol-
len, bleibt dem Ermessen der Zollverwaltung jedes der vertragenden Theile über-
lassen. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Begleitungsbeamten sowohl bei der
Hin-, als bei der Rückreise ihre Plätze unentgeltlich und so nahe wie möglich bei
den Güterwagen einzuräumen.
II.
Bestimmungen über die Personenzüge.
Artikel 8.
Die im Artikel 1 für die Güterzüge zugestandene Befugniß, die Landes-
grenze während der Nacht und an Sonn= und Festtagen zu überschreiten, wird
auf die Personenzüge ausgedehnt.