Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Findet dagegen die Steuer-Revision, daß die beabsichtigte Theilung des Planes 
den Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht und kann das entgegenstehende Bedenken 
auch durch Benehmen mit den Betheiligten mittelst einer veränderten Art der Thei- 
lung nicht gehoben werden, so hat sie in der von ihr auszustellenden Bescheinigung 
das der Theilung gesetzlich entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich zu bezeichnen und 
mit der Entwerfung der übrigen Materialien, welche von ihr im Mangel von Be- 
denken anzufertigen wären (§. 164 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze), 
Anstand zu nehmen. 
S. 4. 
Die Gerichtsbehörde hat bei einem Antrage auf Uebereignung eines Theils 
oder einzelner Theile eines Planes das Uebereignungsverfahren erst dann einzuleiten, 
wenn entweder durch das Zeugniß der Steuer-Revision die Zulässigkeit der Thei- 
lung nach Maßgabe der §. §. 1 und 3 des Gesetzes festgestellt, oder eine Bescheini- 
gung der betreffenden Verwaltungsbehörde darüber, daß die Theilung des Planes 
zu einem der in §. §. 4 oder 5 des Gesetzes angegebenen, von ihr genau zu be- 
zeichnenden Zwecke erfolgen solle, beigebracht worden ist. 
Ist der einen oder der anderen dieser Voraussetzungen genügt, so ist von der 
Gerichtsbehörde wegen der gerichtlichen Uebereignung des abgetrennten Grundstücks 
das weiter Erforderliche in Gemäßheit der bestehenden Gesetze und Anordnungen 
wahrzunehmen. 
Ist dagegen weder die Zulässigkeit der Theilung nach Maßgabe der Erforder- 
nisse in den §. §. 1 und 3 des Gesetzes, noch auch das Vorhandenseyn eines der 
Ausnahmefälle der §. S. 4 und 5 des Gesetzes bescheinigt, so hat die Gerichtsbehörde 
die beantragte Uebereignung unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. 
§. 5. 
Bei Theilungen der hier in Rede stehenden Art, welche auf dem Wege ge- 
setzlicher Zwangsenteignung zur Ausführung kommen, richtet sich das von den Be- 
hörden zum Zwecke der gerichtlichen Uebereignung einzuschlagende Verfahren nach 
den besonderen Vorschriften der darüber erlassenen oder ferner ergehenden Gesetze. 
Zum S§. 6 des Gesetzes. 
S. 6. 
Bei den im §. 6 des Gesetzes erwähnten Theilungen haben die Gerichts- 
behörden die in der Ministerial-Bekanntmachung vom 23. März v. J. §. 15 Ab- 
theilung 5, verglichen mit §. 12 Ziffer 4 daselbst (Regierungs-Blatt S. 45) ge- 
gebenen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
Die Gerichtsbehörde hat die Auseinandersetzung der Betheiligten, wenn diese
	        
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