Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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benen Förmlichkeiten entnommen. Das Abladen der Wagen muß, wenn möglich, 
unmittelbar nach dem Eintreffen der Züge Statt finden. 
Artikel 14. 
Auf den Stationen, wo Gebäude mit Räumen von der im vorhergehenden 
Artikel bezeichneten Beschaffenheit noch nicht vorhanden sind, soll das Abladen der 
Wagen, wenn möglich, spätestens innerhalb einer Frist von 36 Stunden nach dem 
Eintreffen des Zuges erfolgen. 
Artikel 15. 
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die Zoll-Verwaltungen von 
den Veränderungen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt, des Grenz- 
Ueberganges oder der Ankunft der Züge, sey es der Tag= oder der Nachtzüge, 
vornehmen wollen, sobald als möglich und spätestens acht Tage vor dem Eintritt 
der Veränderungen in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls die Eisenbahn-Verwaltun- 
gen gehalten seyn sollen, auf der Grenze alle gewöhnlichen Zoll-Förmlichkeiten zu 
erfüllen. 
Artikel 16. 
Als Grundsatz ist angenommen, daß eine Theilung der, nach derselben Rich- 
tung zu befördernden Züge, wenn darum nachgesucht wird, von den Grenz-Zoll- 
ämtern, jedoch nicht unter zehn Wagen für jeden Theilzug, bewilligt werden darf. 
Eine noch weiter gehende Theilung der Züge kann von dem obersten Zoll-Beamten 
am Orte erlaubt werden, wenn ein Nothfall eintritt, der als solcher von dem 
gedachten Beamten, im Einvernehmen mit dem ersten Eisenbahnbetriebs -Beamten 
der Station, anerkannt wird. 
Artikel 17. 
Die im Artikel 1 bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nach nur auf 
diejenigen Güter Anwendung finden, welche ohne Veränderung der Wagen und 
ohne Abnahme des angelegten Verschlusses, von der Grenze bis zum Bestimmungs- 
orte befördert werden. 
Ausnahmsweise ist jedoch eine Umladung dieser Güter, ohne daß damit die 
zollordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig an Orten: 
1) wo zwei Eisenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den Ueber- 
gang der Güterwagen der einen auf die andere nicht gestatten,
	        
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