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2) wo das Durchlaufen der über die Zollgrenze eingegangenen Güterwagen
bis zum Bestimmungsorte ihrer Ladung vermöge zu großer Länge des Weges in
Rücksicht entweder auf die Sicherheit des Transportes (Haltbarkeit des Fuhrwerls),
oder auf zu große Verwickelung zwischen verschiedenen Eisenbahnverwaltungen, welche
einander die Transportwagen zu stellen hätten, für unthunlich zu erachten ist.
Ueber die Orte, für welche eine Ausnahme zugelassen wird, wird man sich
gegenseitig vor Ablauf desjenigen Monats Mittheilung machen, welcher auf die
Unterzeichnung der gegenwärtigen Uebereinkunft folgt. Jeder der vertragenden
Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte je nach dem wohlerwogenen Be-
dürfniß des internationalen Verkehrs vor.
Artikel 18.
Soweit nicht äußere Hindernisse oder Landesgesetze entgegenstehen, sind die
Begleitungsbeamten befugt, Sitzplätze auf einem der Wagen, und zwar unentgelt—
lich einzunehmen. Jedenfalls müssen ihnen auf dem Hin-, wie auf dem Rückwege
Sitzplätze in einem der Personenwagen zweiter Klasse, oder bei Güterzügen in
den für die Schaffner bestimmten Räumlichkeiten, unentgeltlich eingeräumt werden.
Artikel 19.
Man ist darüber einverstanden, daß durch die gegenwärtige Uebereinkunft den
Gesetzen eines jeden Landes in Betreff der, wegen Zolldefraudation oder Kontra-
vention verwirkten Strafen, oder denen, in welchen Verbote oder Beschränkungen
der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Durchgaugsverkehrs angeordnet sind, in keiner
Weise Eintrag geschehen, so wie, daß es in jedem Lande ver Zollverwaltung un-
benommen bleiben soll, in Fällen, in denen erhebliche Gründe des Verdachts, daß
eine Defraude versucht werde, obwalten, zur Revision der Waaren und zu den
anderen Förmlichkeiten bei dem Grenzzollamte sowohl, als auch nöthigenfalls bei
anderen Aemtern schreiten zu lassen.
Artikel 20.
Die Zollverwaltungen der vertragenden Staaten werden sich die hinsichtlich
der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an ihre Beamten ergehenden In-
struktionen und Anweisungen gegenseitig mittheilen.
Dieselben werden in Uebereinstimmung dahin wirken, daß die Abfertigungs-
stunden für die Zoll-Beamten so viel als möglich im Einklange mit den richtig
bemessenen Bedürfnissen des Eisenbahndienstes geregelt werden.