Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Artikel 21. 
Denjenigen Staaten, deren Eisenbahnen für den Verkehr zwischen dem Zoll- 
vereine und Frankreich Durchfuhr straßen bilden, wird der Beitritt zu der gegenwär- 
tigen Uebereinkunft vorbehalten. 
Diejenigen Staaten, deren Eisenbahnen mit denen eines der vertragenden 
Theile in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können gleichergestalt zur Theil- 
nahme an den Vortheilen der gegenwärtigen Uebereinkunft verstattet werden. Die 
in dieser Beziehung mit jenen Staaten von einem der vertragenden Theile getrof- 
fenen Verabredungen sollen auf den andern Theil ohne Weiteres Anwendung 
finden. 
Artikel 22. 
Wenn einer der vertragenden Theile wünschen möchte, daß die Wirksamkeit 
der gegenwärtigen Uebereinkunft aufhöre, so hat derselbe zur Erreichung dieses 
Zweckes den andern Theil davon wenigstens sechs Monate vorher in Kenntniß zu 
setzen. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft, welche einen Monat nach erfolgter Auswech- 
selung der Ratifikationen in Kraft treten wird, ist in zwei Exemplaren zu Berlin 
am 2. August 1862 ausgefertigt, und die Bevollmächtigten haben dieselbe nach 
erfolgter Durchlesung unterzeichnet. 
Bernstorff. La Tour d'Auverzne. 
G 
!4 Esche. de Clercq. 
Milipsborn. 
Delbrück. 
G
	        
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