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IV.
Schluh-Protokoll.
Bei der Unterzeichnung des Handels-Vertrages, des Schifffahrts-Vertrages
und der Uebereinkunft wegen des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen,
welche am heutigen Tage zwischen dem Zollvereine und Frankreich abgeschlossen wor-
den sind, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs
von Preußen und Seiner Mgjestät des Kaisers der Franzosen die nachstehenden
Vorbehalte und Erklärungen niedergelegt:
I. In Betreff des Handels-Vertrages.
A. Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen er-
klärten, daß ihre Regierung die allgemeine Förmlichkeit der Ursprungs-Zeugnisse
nur bis zum vollständigen Abschluß der mit anderen Staaten noch schwebenden
Verhandlungen aufrecht erhalten wolle, daß sie aber, um die Verkehrs-Beziehungen
zwischen Frankreich und dem Zollvereine zu erleichtern, die Absicht habe, sobald der
Vertrag in Kraft getreten sey, die Verpflichtung zur Beibringung von Ursprungs-
Nachweisen für die nachstehend genannten Gegenstände aufzuheben, nämlich:
Eisen.
Kupfer, rein oder legirt, gewalzt oder geschmiedet, in Stangen oder Platten.
Zink, gewalztes.
Blei, gewalztes;
mit Antimon legirt, in Mulden.
Zinn, mit Antimon legirt, in Barren;
rein oder legirt, gehämmert oder gewalzt.
Quecksilber, gediegenes.
Antimon, Schwefel-, gegossenes;
metallisches oder regulinisches.
Nickel.
Eisengußwaaren, Waaren aus Schmiedeeisen und Stahlwaaren.
Messerschmiedewaaren aller Art. «
Instrumente, chirurgische, optische und chemische.
Werkzeuge von Schmiedeeisen, verstählte.
Waaren von Guß= und Schmiedeeisen, nicht polirt und polirt.
Metalltücher von Eisen, Kupfer, Messing oder Stahl.
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