Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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IV. 
Schluh-Protokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Handels-Vertrages, des Schifffahrts-Vertrages 
und der Uebereinkunft wegen des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, 
welche am heutigen Tage zwischen dem Zollvereine und Frankreich abgeschlossen wor- 
den sind, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs 
von Preußen und Seiner Mgjestät des Kaisers der Franzosen die nachstehenden 
Vorbehalte und Erklärungen niedergelegt: 
I. In Betreff des Handels-Vertrages. 
A. Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen er- 
klärten, daß ihre Regierung die allgemeine Förmlichkeit der Ursprungs-Zeugnisse 
nur bis zum vollständigen Abschluß der mit anderen Staaten noch schwebenden 
Verhandlungen aufrecht erhalten wolle, daß sie aber, um die Verkehrs-Beziehungen 
zwischen Frankreich und dem Zollvereine zu erleichtern, die Absicht habe, sobald der 
Vertrag in Kraft getreten sey, die Verpflichtung zur Beibringung von Ursprungs- 
Nachweisen für die nachstehend genannten Gegenstände aufzuheben, nämlich: 
Eisen. 
Kupfer, rein oder legirt, gewalzt oder geschmiedet, in Stangen oder Platten. 
Zink, gewalztes. 
Blei, gewalztes; 
mit Antimon legirt, in Mulden. 
Zinn, mit Antimon legirt, in Barren; 
rein oder legirt, gehämmert oder gewalzt. 
Quecksilber, gediegenes. 
Antimon, Schwefel-, gegossenes; 
metallisches oder regulinisches. 
Nickel. 
Eisengußwaaren, Waaren aus Schmiedeeisen und Stahlwaaren. 
Messerschmiedewaaren aller Art. « 
Instrumente, chirurgische, optische und chemische. 
Werkzeuge von Schmiedeeisen, verstählte. 
Waaren von Guß= und Schmiedeeisen, nicht polirt und polirt. 
Metalltücher von Eisen, Kupfer, Messing oder Stahl. 
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