Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablaufe, so weit nicht vorher die 
Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung 
in einem Packhofe nachgewiesen wird, der niedergelegte Eingangszoll ver- 
rechnet oder der Zoll aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. 
Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten. 
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (4, d) die Muster einem zur 
Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiederausfuhr oder der 
Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vor- 
zunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt 
worden sind, welche bei der Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. So weit in 
dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder 
Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung niedergelegten Eingangszoll oder 
trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung. 
E. Um die praktische Bedeutung einzelner Bestimmungen in den, dem Ver- 
trage unter A und B beigefügten Tarifen näher zu bestimmen, ist man über Nach- 
stehendes übereingekommen und einverstanden gewesen: 
1. daß vereinsländische Posamentierwaaren und Schnürriemen von Seide, 
Floretseide, Seide und Floretseide oder Seide oder Floretseide in Verbindung mit 
anderen Gespinnsten, sofern die Seide oder Floretseide im Gewichte überwiegt, bei 
ihrer Einfuhr in Frankreich daselbst wie die „Gewebe“ aus den vorgedachten Ma- 
terialien zu behandeln sind; 
2. daß die, für französische, in den Zollverein eingeführte Metalle und Me- 
tallwaaren angenommenen neuen Zollsätze den Verabredungen keinen Eintrag thun, 
welche unter den Zollvereins-Staaten über die zollfreie Zulassung metallener Ma- 
terialien zum Bau und zur Ausrüstung von Seeschiffen getroffen sind; 
3. daß, nach Analogie des bei den ledernen Handschuhen bestehenden Grund- 
satzes, wollene Handschuhe, mit seidenen Steppnäthen oder Gummihaltern versehen, 
bei ihrer Einfuhr aus Frankreich in den Zollverein demjenigen Zollsatze zu unter- 
werfen sind, welcher ohne diese Verbindung eintreten würde; 
4. daß der, für die französischen Steinkohlen, Coaks und geformten Kohlen 
festgesetzte Eingangszoll dem, an der badischen Grenze zur Zeit bestehenden ermäßig- 
ten Zollsatze keinen Eintrag thut.
	        
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