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Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien oder
musikalischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Staaten ver-
öffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigenthumsrechtes in dem anderen Staate
außerdem dadurch bedingt seyn, daß in diesem Letzteren die Förmlichkeit der Eintra-
gung vorgängig auf folgende Weise erfüllt ist:
Wenn das Werk zum ersten Mal in Preußen erschienen ist, so muß es zu
Paris auf dem Ministerium des Innern eingetragen seyn.
Wenn das Werk zum ersten Mal in Frankreich erschienen ist, so muß es zu
Berlin auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten eingetragen seyn.
Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheiligten erfolgen.
Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die
Gesanktschaften in beiden Ländern gerichtet werden.
Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der
gegenwärtigen Uebereinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen,
bei vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirk-
samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft eingereicht werden.
Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist erst
mit dem Erscheinen der letzten Lieferung beginnen, es sey denn, daß der Autor die
Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, nach Maaßgabe der Bestim-
mungen im Artikel 6 zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als
ein besonderes Werk angesehen werden soll.
Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu diesem Zwecke
geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite
Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben.
Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung;
diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen
Stempel-Abgabe. ·
Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der
ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das ausschließliche
Recht des Eigenthums und der Vervielfältigung so lange beweisen, als nicht irgend
ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Artikel 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstel-
lung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche, nach